Das Landessozialgericht in Hessen stellte klar: Auch eine Freistellung von der eigentlichen Tätigkeit spricht nicht gegen den Unfallversicherungsschutz. Wer für eine Tätigkeit im Ausland freigestellt wurde und davor und danach wieder beim Arbeitgeber arbeitet, ist weiter unfallversichert. Außerdem war die Freistellung zeitlich befristet, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unfall während Freistellung
Ein 32-jähriger Tierpfleger des Leipziger Zoos wurde für eine Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Der Zoo unterstützt das Projekt finanziell. Der Mann sollte in Vietnam die einheimischen Tierpfleger schulen. Bei einem Unfall während seiner Tätigkeit dort verlor der Mann ein Bein. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem Nationalpark in Vietnam beschäftigt gewesen. Der begründete seine Klage gegen diese Entscheidung damit, dass der Leipziger Zoo seine Tätigkeit vor Ort bezahlt habe. Der Zoo entsende seit 2007 Tierpfleger in den Nationalpark.
Gericht: Gesetzlich unfallversichert auch während Freistellung
Er war mit seiner Klage erfolgreich. Der Mann sei trotz der Freistellung weiter bei dem Zoo in Leipzig beschäftigt, so das Gericht. Damit handele es sich um einen Arbeitsunfall, der dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Schließlich sei der Zoo bei der Personalauswahl beteiligt gewesen und habe seine finanzielle Unterstützung von dem Einsatz „seines“ Tierpflegers abhängig gemacht. In der Freistellungsvereinbarung sei festgelegt, dass der Zoo den Tierpfleger jederzeit zurückholen könne. Auch habe sich der Zoo verpflichtet, zusätzliche Urlaubsheimflüge zu bezahlen. Die Zahlungen an den Nationalpark in Vietnam hätten ausschließlich der Finanzierung der dortigen Stelle gedient. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Pfleger das Geld direkt vom vietnamesischen Nationalpark erhalten habe. Auch habe der Zoo die Reise- sowie die Impf- und Visakosten bezahlt. Zudem sollte der Mann nach seiner Tätigkeit in Vietnam direkt wieder im Leipziger Zoo arbeiten.
Hessisches Landessozialgericht am 17. September 2013 (AZ: L 3 U 167/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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