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Beinam­pu­tierter Tierpfleger siegt gegen Unfallkasse

(dpa/red). Wer in Deutschland arbeitet, genießt den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Für Tätigkeiten im Ausland gilt dies nur, wenn man von seinem Arbeitgeber dorthin entsendet wurde. So hatte ein Tierpfleger Anspruch gegenüber der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung, als er bei seiner Tätigkeit in einem vietna­me­sischen Nationalpark einen Unfall erlitt.

Das Landes­so­zi­al­gericht in Hessen stellte klar: Auch eine Freistellung von der eigent­lichen Tätigkeit spricht nicht gegen den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Wer für eine Tätigkeit im Ausland freige­stellt wurde und davor und danach wieder beim Arbeitgeber arbeitet, ist weiter unfall­ver­sichert. Außerdem war die Freistellung zeitlich befristet, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Unfall während Freistellung

Ein 32-jähriger Tierpfleger des Leipziger Zoos wurde für eine Tätigkeit in einem Projekt eines vietna­me­sischen Nationalparks freige­stellt. Der Zoo unterstützt das Projekt finanziell. Der Mann sollte in Vietnam die einhei­mischen Tierpfleger schulen. Bei einem Unfall während seiner Tätigkeit dort verlor der Mann ein Bein. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeits­unfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem Nationalpark in Vietnam beschäftigt gewesen. Der begründete seine Klage gegen diese Entscheidung damit, dass der Leipziger Zoo seine Tätigkeit vor Ort bezahlt habe. Der Zoo entsende seit 2007 Tierpfleger in den Nationalpark.

Gericht: Gesetzlich unfall­ver­sichert auch während Freistellung

Er war mit seiner Klage erfolgreich. Der Mann sei trotz der Freistellung weiter bei dem Zoo in Leipzig beschäftigt, so das Gericht. Damit handele es sich um einen Arbeits­unfall, der dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung unterliege. Schließlich sei der Zoo bei der Personal­auswahl beteiligt gewesen und habe seine finanzielle Unterstützung von dem Einsatz „seines“ Tierpflegers abhängig gemacht. In der Freistel­lungs­ver­ein­barung sei festgelegt, dass der Zoo den Tierpfleger jederzeit zurückholen könne. Auch habe sich der Zoo verpflichtet, zusätzliche Urlaubs­heimflüge zu bezahlen. Die Zahlungen an den Nationalpark in Vietnam hätten ausschließlich der Finanzierung der dortigen Stelle gedient. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Pfleger das Geld direkt vom vietna­me­sischen Nationalpark erhalten habe. Auch habe der Zoo die Reise- sowie die Impf- und Visakosten bezahlt. Zudem sollte der Mann nach seiner Tätigkeit in Vietnam direkt wieder im Leipziger Zoo arbeiten. 

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 17. September 2013 (AZ: L 3 U 167/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Sozialrecht Unfall­ver­si­che­rungsrecht

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