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Beim Geschäfts­verkehr auch Spam-Ordner prüfen!

(DAV). Heutzutage findet Kommuni­kation auch im geschäft­lichen Bereich auf den unterschied­lichsten Wegen statt: neben dem klassischen Postweg und dem Fax auch per E-Mail oder sogar über den Auftritt in einem sozialen Dienst. Aber Vorsicht: Wer auf solchen Wegen eine Kommuni­kation eröffnet oder im Briefkopf solche Erreich­bar­keiten angibt, muss diese auch kontrol­lieren. Das gilt auch für den Spam-Ordner.

Entsteht einem Auftraggeber ein Schaden, weil der Spam-Ordner nicht kontrolliert wurde, hat er Anspruch auf Schadens­ersatz. In einem Fall vor dem Landgericht Bonn traf es einen Anwalt, der in seinem Kanzlei­briefkopf eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Er hatte seinen Spam-Filter nicht kontrolliert, wodurch seinem Mandanten ein Schaden von rund 90.000 Euro entstanden war. Diesen musste er ersetzen. Denn: Wer eine E-Mailadresse angibt, muss den Empfang der Mails sicher­stellen. 

Geschäftliche E-Mail-Ordner müssen kontrolliert werden

Nach Ansicht der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) ist aber nicht nur der Empfänger grundsätzlich in der Pflicht. Auch der Absender darf sich wegen der bekannten Unzuver­läs­sigkeit der E-Mail-Kommuni­kation nicht allein auf eine technische Zugangs­be­stä­tigung verlassen. Gerade bei Fristset­zungen sollte der Eingang telefonisch kontrolliert werden. Diese Grundsätze beziehen sich nicht allein auf Kanzleien. Denkbar sind auch Schäden bei anderen geschäft­lichen Beziehungen, etwa weil eine Ausschrei­bungsfrist für einen Betrieb übersehen wurde oder ein befristetes günstigeres Angebot nicht angenommen werden konnte. Auch hier kann Schadens­ersatz drohen.

Frist für einen Vergleich versäumt

Ein Anwalt hatte seinen Mandanten nicht rechtzeitig über eine Frist zu Annahme eines Vergleichs informiert, den die Gegenseite unterbreitet hatte. Der Jurist hatte sich damit verteidigt, dass die fragliche Mail von seinem Spam-Filter irrtümlich als Werbung aussortiert worden und in seinem Spam-Ordner gelandet war. Er sei erst am 26. Mai 2011 durch ein Telefonat mit der Gegenseite auf die Mail aufmerksam gemacht worden. Die Mail mit einem Vergleichs­angebot war am 23. Mai 2011 versendet worden. Demnach hätte der Mandant des Anwalts bis zum 31. Mai 2011 die Summe von 190.000 Euro zahlen müssen. Dann hätte die Gegenseite auf weitere Forderungen verzichtet. Da der Mandant nicht rechtzeitig informiert worden war, musste er rund 90.000 Euro mehr zahlen. Die Summe verlangte er vom Anwalt und klagte.

Gericht: Spam-Filter täglich kontrol­lieren

Mit Erfolg. Das Gericht sah den beklagten Anwalt in der Pflicht. Da er in seinem Briefkopf die E-Mail-Adresse angegeben habe, sei es seine Pflicht gewesen, den Mail-Eingang – und zwar auch im Spam-Ordner – täglich zu prüfen. Dazu führt das Gericht aus: „Es liegt im Verant­wor­tungs­bereich des Beklagten, wenn er eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails zur Verfügung stellt, dass ihn die zugesandten E-Mails erreichen.“ Wer eine geschäftliche E-Mail-Adresse habe, müsse gerade bei aktiviertem Spam-Filter seinen Spam-Ordner täglich durchsehen. 

Pflichten des Absenders

Nach Ansicht der IT-Rechts­anwälte des DAV weist der vom Bonner Gericht entschiedene Fall einige Besonder­heiten auf. Hier sei der beklagte Anwalt auch per Telefon auf die Mail aufmerksam gemacht worden. Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, seinen Spam-Ordner zu prüfen, um dann seinen Mandanten informieren zu können. Zwar ist der Empfänger grundsätzlich verpflichtet, E-Mail-Kommuni­kation wahrzu­nehmen – unter Beachtung der IT-Sicherheit. Allerdings sei auch der Absender verpflichtet, wegen der bekannten Unzuver­läs­sigkeit der Mail-Kommuni­kation ausreichend dafür zu sorgen, dass der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Mail erlangen könne. Gerade in Fällen wie einer Fristsetzung müsse man zusätzlich telefo­nieren oder in der Mail eine Zugangs­be­stä­tigung anfordern, und zwar nicht nur die technische Zustell- /Lesebe­stä­tigung. Unterbleibe diese, müsse man nachfassen. 

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte, sondern auch für andere Geschäfts­be­zie­hungen. Eine einfache E-Mail-Adresse ist bekann­termaßen gerade wegen der erforder­lichen technischen Filter­maß­nahmen keine zuverlässige Kommuni­kation. Anders verhält es sich bei DE-Mail mit Zustell­nachweis.

Empfänger müssen aber im Zweifel ihren geschäft­lichen Mailverkehr auch während des Urlaubs oder längerer Termine überwachen lassen.

Landgericht Bonn am 10. Januar 2014 (AZ: 15 O 189/13)

Quelle: www.davit.de

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