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Tipps&Urteile

Beim Abbiegen auf überholende Motorrad­fahrer achten!

(DAV). Motorräder nähern sich schnell von hinten. Autofahrer müssen auch deswegen beim Abbiegen besonders vorsichtig sein. Wer links ausscheren will, muss immer auch schauen, ob ihn nicht gerade Motorrad­fahrer überholen. Bei einem Unfall zahlt meist der Autofahrer Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

Der sogenannte Anscheins­beweis spricht meist dafür, dass den Abbiegenden die Schuld trifft. Dies vor allem dann, wenn der Überholende sich ordnungsgemäß verhält. Dann haftet der Abbiegende allein, der Überholende muss auch nicht aufgrund seiner Betriebs­gefahr haften. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken. 

Unfall beim Abbiegen

Der Autofahrer war auf einer Landstraße unterwegs. Auf Höhe einer Skaterbahn wollte er links abbiegen. Als er ausscherte, fuhr ihm ein überho­lendes Motorrad in die Seite. Die Fahrerin wurde in die Luft geschleudert und lebens­ge­fährlich verletzt. Sie verlangte Schadens­ersatz und 50.000 Euro Schmer­zensgeld, da sie ordnungsgemäß überholt hätte. Der Autofahrer rechtfertigte sich damit, dass er rechtzeitig den Blinker gesetzt und sich nach links in die Mitte eingeordnet hätte. Auch hätte er sein Tempo bereits gedrosselt. 

Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld gerecht­fertigt

Die Frau hatte in zwei Instanzen Erfolg. Der Autofahrer hafte allein. Auch die Höhe des Schmer­zens­geldes sei angesichts ihrer schweren Verlet­zungen gerecht­fertigt.

Wer abbiege, müsse immer besonders vorsichtig sein, erläutert das Gericht. Ebenso müsse er auch mit Überho­lenden rechnen. Im Verfahren konnte auch der Anscheins­beweis nicht widerlegt werden, wonach der Abbiegende grundsätzlich haftet. Wer abbiege und mit einem anderen zusammenstoße, der ordnungsgemäß überholt, trage am Unfall allein die Schuld.

Wann der Autofahrer seinen Blinker gesetzt hatte, konnte nicht ermittelt werden. Klar war, dass die Motorrad­fahrerin so überholen durfte, wie sie es getan hatte. Für sie habe sich keine unklare Verkehrslage ergeben, die dazu geführt hätte, dass sie nicht hätte überholen dürfen.

Wer abbiegt, muss das grundsätzlich dem nachfol­genden Verkehr rechtzeitig signali­sieren. Das bedeutet: rechtzeitig blinken (hier nach links), das Auto in die Mitte nach links ziehen und die Geschwin­digkeit reduzieren. Im vorlie­genden Fall konnte der Sachver­ständige anhand des Aufprall­winkels nicht ausschließen, dass der Autofahrer das nicht rechtzeitig tat.

Fehlen von Schutz­kleidung hier unerheblich

Auch das Argument, die Motorrad­fahrerin habe außer dem Helm keine Schutz­kleidung getragen, ließ das Gericht nicht gelten. Gesetzlich sei nur der Helm vorgeschrieben. Allerdings sprächen einige Gerichte beim Fehlen von spezieller Schutz­kleidung von einer Mitschuld des Fahrers. Im vorlie­genden Fall sei dies jedoch unerheblich: Die schweren Verlet­zungen resultierten ganz überwiegend vom Aufprall auf das Auto, nicht von der Auslaufphase. Selbst Protektoren und Schutz­stiefel hätten die Verlet­zungen nicht verhindert.

Oberlan­des­gericht Saarbrücken am 12. März 2015 (AZ: 4 U 187/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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