Da beide Eltern in etwa den gleichen Aufwand haben, steht jedem die Hälfte des Kindergeldes zu. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dem anderen die Hälfte auszahlen, stellte nochmals das Oberlandesgericht Düsseldorf klar. Das gilt unabhängig davon, ob ein Elternteil für das Kind noch Kindesunterhalt bezieht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wechselmodell vereinbart
Die Eltern betreuen ihre zwei Kinder im Rahmen eines Wechselmodells gleichberechtigt. Die Mutter bezieht das Kindergeld. Als der Sohn seinen Lebensmittelpunkt in den Haushalt der Mutter verlegte – wobei das Wechselmodell bestehen blieb –, beanspruchte sie Kindesunterhalt. Im Gegenzug verlangt der Vater für die Zeiten der gleichberechtigten Kinderbetreuung die Auszahlung der Hälfte des Kindergeldes.
Gericht: Kindergeld ist zu teilen
In der ersten Instanz wurde der Vater nur zum Kinderunterhalt ohne Auszahlung des hälftigen Kindergeldes verpflichtet. Das Oberlandesgericht entschied beim Kindergeld aber anders: Der Vater habe einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, so das Gericht. Jedem Elternteil solle das Kindergeld hälftig zugute kommen. Dabei könnten die Eltern selbst entscheiden, an wen die Kindergeldkasse den vollen Betrag auszahle.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 20. Juni 2013 (AZ: II-7 UF 45/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum