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Tipps&Urteile

Bei Wechsel­modell wird Kindergeld geteilt

(dpa/red). Trennen sich die Eltern, muss der Umgang mit den Kindern geregelt werden. Da heutzutage oft beide Eltern arbeiten, wird häufiger als früher das Wechsel­modell vereinbart. Danach betreuen die Eltern die Kinder gleich­be­rechtigt in etwa zur Hälfte. Aber selbst dann kann noch Kindes­un­terhalt gezahlt werden. Wie ist dabei aber das Kindergeld zu berück­sichtigen?

Da beide Eltern in etwa den gleichen Aufwand haben, steht jedem die Hälfte des Kinder­geldes zu. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dem anderen die Hälfte auszahlen, stellte nochmals das Oberlan­des­gericht Düsseldorf klar. Das gilt unabhängig davon, ob ein Elternteil für das Kind noch Kindes­un­terhalt bezieht, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Wechsel­modell vereinbart

Die Eltern betreuen ihre zwei Kinder im Rahmen eines Wechsel­modells gleich­be­rechtigt. Die Mutter bezieht das Kindergeld. Als der Sohn seinen Lebens­mit­telpunkt in den Haushalt der Mutter verlegte – wobei das Wechsel­modell bestehen blieb –, beanspruchte sie Kindes­un­terhalt. Im Gegenzug verlangt der Vater für die Zeiten der gleich­be­rech­tigten Kinder­be­treuung die Auszahlung der Hälfte des Kinder­geldes.

Gericht: Kindergeld ist zu teilen

In der ersten Instanz wurde der Vater nur zum Kinder­un­terhalt ohne Auszahlung des hälftigen Kinder­geldes verpflichtet. Das Oberlan­des­gericht entschied beim Kindergeld aber anders: Der Vater habe einen Anspruch auf die Hälfte des Kinder­geldes, so das Gericht. Jedem Elternteil solle das Kindergeld hälftig zugute kommen. Dabei könnten die Eltern selbst entscheiden, an wen die Kinder­geldkasse den vollen Betrag auszahle.

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 20. Juni 2013 (AZ: II-7 UF 45/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Ehescheidung / Scheidungsrecht Unterhaltsrecht

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