Wer vor einer Reise erkrankt und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, dem werden die Stornokosten ersetzt. Dass er tatsächlich krank ist, muss er mit einem Attest nachweisen. Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, was gilt, wenn die Betreuungsperson der Mutter, die sonst der Reisende versorgt, erkrankt.
Der Fall
Die Eltern buchten für sich und ihren Sohn eine sechstägige Reise ins Disneyland Paris. Die Mutter des Mannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise von ihm betreut. Für die Zeit des Urlaubs pflegte eine Bekannte die Mutter. Drei Tage vor Ende der Reise musste die Familie die Reise abbrechen und zurückfliegen, weil diese Bekannte erkrankte. Sie hatte sich die rechte Schulter verrenkt, konnte den rechten Arm nicht mehr heben und damit auch die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr durchführen.
Wegen des vorzeitigen Abbruchs der Reise verlangte der Ehemann von seiner Reiseabbruchsversicherung 2.000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie die Hälfte der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf das fehlende Attest, das die Erkrankung der Betreuungsperson nachwies. Die Familie konnte das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.
Gericht: Immer Attest vorlegen!
Die Klage war erfolglos. Die Familie habe keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung. Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstattet. Entgangene Urlaubsfreuden sind gar nicht vom Versicherungsschutz umfasst, stellte das Gericht klar. Insofern stünde dem Ehepaar sowieso allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.175 Euro zu. Die Familie hätte allerdings das Attest eines Arztes vorlegen müssen, um die Erkrankung der Betreuungsperson nachzuweisen. Diese Regelung stehe in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Mit dieser Attestpflicht werde die Möglichkeit eines Missbrauchs eingeschränkt. Das Risiko, dass die Betreuungsperson nicht zum Arzt gehe, trügen die Kläger.
Der Tipp
Die gute Nachricht: Grundsätzlich greift die Versicherung auch, wenn die Pflegeperson erkrankt.
Amtsgericht München am 30. November 2011 (AZ: 241 C 11924/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013