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Tipps&Urteile

Bei Reiserücktritt Attest vorlegen

(DAV). Die Reise ist gebucht, die Vorfreude groß. Doch dann wird man krank und kann die Reise nicht antreten. Wer eine Versicherung hat, hat Glück: Die Storno­kosten können ersetzt werden. Was aber passiert, wenn die Betreu­ungs­person, die in Vertretung einen Angehörigen pflegt, erkrankt?

Wer vor einer Reise erkrankt und eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung abgeschlossen hat, dem werden die Storno­kosten ersetzt. Dass er tatsächlich krank ist, muss er mit einem Attest nachweisen. Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, was gilt, wenn die Betreu­ungs­person der Mutter, die sonst der Reisende versorgt, erkrankt.

Der Fall

Die Eltern buchten für sich und ihren Sohn eine sechstägige Reise ins Disneyland Paris. Die Mutter des Mannes ist pflege­be­dürftig und wird normalerweise von ihm betreut. Für die Zeit des Urlaubs pflegte eine Bekannte die Mutter. Drei Tage vor Ende der Reise musste die Familie die Reise abbrechen und zurück­fliegen, weil diese Bekannte erkrankte. Sie hatte sich die rechte Schulter verrenkt, konnte den rechten Arm nicht mehr heben und damit auch die notwendigen Pflege­leis­tungen nicht mehr durchführen.

Wegen des vorzeitigen Abbruchs der Reise verlangte der Ehemann von seiner Reiseab­bruchs­ver­si­cherung 2.000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie die Hälfte der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubs­freude sei beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf das fehlende Attest, das die Erkrankung der Betreu­ungs­person nachwies. Die Familie konnte das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.

Gericht: Immer Attest vorlegen!

Die Klage war erfolglos. Die Familie habe keinen Anspruch aus der Reiseab­bruch­ver­si­cherung. Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleis­tungen abzüglich der Rückrei­se­kosten erstattet. Entgangene Urlaubs­freuden sind gar nicht vom Versiche­rungs­schutz umfasst, stellte das Gericht klar. Insofern stünde dem Ehepaar sowieso allenfalls ein Erstat­tungs­an­spruch in Höhe von 1.175 Euro zu. Die Familie hätte allerdings das Attest eines Arztes vorlegen müssen, um die Erkrankung der Betreu­ungs­person nachzu­weisen. Diese Regelung stehe in den allgemeinen Versiche­rungs­be­din­gungen. Mit dieser Attest­pflicht werde die Möglichkeit eines Missbrauchs eingeschränkt. Das Risiko, dass die Betreu­ungs­person nicht zum Arzt gehe, trügen die Kläger.

Der Tipp

Die gute Nachricht: Grundsätzlich greift die Versicherung auch, wenn die Pflege­person erkrankt.

Amtsgericht München am 30. November 2011 (AZ: 241 C 11924/11)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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