Nein, sagt das Oberlandegericht Koblenz. Ein Nachbar, der gefahrenträchtige Arbeiten im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe leistet, darf nicht ohne weiteres annehmen, von seiner Haftung befreit zu sein. Auch spreche die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit allein nicht schon für einen Haftungsausschluss. Kommt es also zu Personenschäden, muss der helfende Nachbar haften, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Installation einer stromführenden Lampe im Wege von Nachbarschaftshilfe
Der Kläger, Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Arbeiten an der Fassade beauftragten Unternehmens, stieß auf einem Metallgerüst stehend gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe. Diese befand sich im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Sie war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin installiert worden.
In Folge dieses Stromschlages erlitt der 46 Jahre alte Kläger einen sogenannten hypoxischen Hirnschaden. Seitdem ist er zu 100 Prozent behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage nimmt er auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 EUR und monatliche Schmerzensgeldrente) sowie Schadensersatz in Anspruch.
Unentgeltliche Nachbarschaftshilfe führt nicht zum Haftungsausschluss
Nachdem das Landgericht Koblenz die Klage noch abgewiesen hatte, war die Berufung des Mannes erfolgreich. Das Oberlandesgericht Koblenz hat das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grund nach bestätigt hat.
Der Nachbarschaftshelfer habe bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führt. Im Hausinneren hatte ein eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt. Er hafte für den Schaden, obwohl er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Für ihn - als Elektroinstallateur - müsse nämlich erkennbar gewesen sein, dass die Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit der Lampe in Berührung kommen. Die Höhe des Schadensersatzes muss jetzt das Landgericht Koblenz neu entscheiden.
Oberlandesgericht Koblenz am 2. April 2014 (AZ: 5 U 311/12)
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