Genau das muss aber bewiesen werden, sonst gibt es keinen Schadensersatz. So ließ das Landgericht Duisburg einen Autobesitzer leer ausgehen, der nicht beweisen konnte, dass er sein Fahrzeug unverkratzt abgestellt hatte. Bestehen weiterhin berechtigte Zweifel an seiner Redlichkeit, muss die Versicherung nicht zahlen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil.
Das zerkratzte Auto
Der Mann hatte seinen Wagen vor der Garage seiner Schwester abgestellt. Er behauptete, dass dort sein Wagen mutwillig zerkratzt wurde. Den Schaden von rund 3.800 Euro wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Er hatte zwischenzeitlich behauptet, dass die Kratzer auf einen Racheakt der Familie zurückzuführen seien.
Kein Beweis – kein Schadensersatz
Ohne Erfolg. Das Gericht bezweifelte, dass die Kratzer durch böswillige Handlungen anderer entstanden seien. Die Zweifel habe der Mann nicht ausräumen können. So wunderte sich das Gericht, dass er zunächst den konkreten Verdacht geäußert habe, die Kratzer resultierten aus einem Racheakt der Familie. Warum habe er dann aber nicht Anzeige erstattet, fragten die Richter. Stattdessen habe er den Schaden gar nicht gemeldet. Zwar beweise allein eine Anzeige bei der Polizei und die Schadensanzeige bei der Versicherung den Anspruch nicht. Bei einem konkreten Verdacht sei aber eine Anzeige das Nächstliegende.
Darüber hinaus seien die Kratzer untypisch für Vandalismus, so das Gericht. Leider führten die Richter diese Feststellung nicht näher aus.
Gegen die Redlichkeit des Mannes spreche auch seine schlechte finanzielle Lage. Er beziehe Hartz-IV und habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er über keinerlei Vermögen verfüge.
Auch habe seine Schwester als Zeugin widersprüchliche Aussage gemacht. Einmal sagte sie aus, sie habe die Kratzer erst gemeinsam mit dem Bruder bemerkt, ein anderes Mal, sie habe die Kratzer allein entdeckt und dann den Bruder informiert. Zweifel blieben überall. Damit sei nicht bewiesen, dass die Kratzer durch Vandalismus verursacht worden seien.
Auf dem Schaden blieb der Mann somit sitzen.
Fazit
Schadensersatz gibt’s nur für redliche Opfer.
Landgericht Duisburg am 17. April 2014 (AZ: 12 S 61/13).
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.11.2014