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Tipps&Urteile

Bei Großpro­jekten auch funktional ausschreiben

Es muss nicht immer der beste Weg sein, wenn Behörden neue Gebäude planen und dann die Arbeiten mit einem detail­lierten Leistungs­ver­zeichnis ausschreiben. Funktional auszuschreiben ergibt manchmal mehr Sinn.

Öffentliche Gebäude sollen nicht nur zweckmäßig, energie­ef­fizient und preisgünstig, sondern auch repräsentativ sein. Deshalb planen in der Regel viele Behörden selbst und schreiben dann – nach § 7 VOB/A – die Arbeiten mit einem entsprechend detail­lierten Leistungs­ver­zeichnis aus. So behalten sie alles unter Kontrolle. Das muss nicht immer der beste und sinnvollste Weg sein, gibt die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV) zu bedenken.

Gerade, wenn es weniger um die architek­to­nische Gestaltung geht, sondern um die Funktion eines Bauwerks oder um die Funktion von notwendigen Zwischen­schritten bei der Bauwerks­er­stellung, kann es sinnvoller sein, diese Funktionen pauschal beziehungsweise funktional zu beschreiben. Dies sieht auch die VOB/A in § 7 Abs. 13 vor, und zwar, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, auch den Entwurf für solche Leistungen dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestal­terisch beste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln. So hat beispielsweise das Oberlan­des­gericht Dresden 2013 entschieden, dass es für eine proviso­rische Autobahn­ver­brei­terung zulässig war, eine hierfür ebenfalls notwendige Behelfs­brücke pauschal und ohne Planungs­details auszuschreiben. Andere Beispiele können Wasser­haltung oder die Einrichtung der Baustelle sein. Immer, wenn es nicht um das Endergebnis geht, sondern um einzelne baubegleitende Baumaß­nahmen, kann sich die funktionale Beschreibung rechnen: Die eigenen Planungs­kosten werden dabei gering gehalten, denn die potenziellen Auftrag­nehmer haben in der Regel die Planer und Konstrukteure an der Hand, um die Aufgabe zu erfüllen. Wichtig für den Auftraggeber ist in dem Fall die ausführliche Beschreibung der gewünschten Funktion, schon, damit sinnvolle und vergleichbare Angebote eingehen. Außerdem darf den Bietern kein ungewöhn­liches Wagnis auferlegt werden. Der Baurechts­anwalt hilft bei der Ausschreibung.

Oberlan­des­gericht Dresden am 26.02.2013 (AZ: 9 U 123/12)

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht

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