Ist ein fixer Termin für die Auszahlung der Abfindung vereinbart, bleibt es dabei. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits das Arbeitsverhältnis früher beendet. Er kann dann nicht die sofortige Auszahlung der Abfindung verlangen, entschied das Arbeitsgericht in Bonn.
Abfindung nach Kündigung
Die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber schlossen nach der Kündigung durch den Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen einen Vergleich. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2014 beendet werden. Gleichzeitig verpflichtete sich der Arbeitgeber, der Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von 310.000 Euro brutto zu zahlen. Als Termin zur Zahlung der Abfindung wurde im Vergleich der 31. Januar 2014 festgelegt.
Der Mitarbeiterin war in dem Vergleich auch das Recht eingeräumt worden, das Arbeitsverhältnis früher zu beenden. Von diesem Recht machte sie am 15. Mai 2013 Gebrauch, so dass das Arbeitsverhältnis bereits am 30. November 2013 endete.
Laut Vergleich hatte dies auch zur Folge, dass sie eine höhere Abfindung erhielt. Die Parteien stritten sich über den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung. Die Arbeitnehmerin forderte den Arbeitgeber auf, die Abfindung bis zum 12. Dezember 2013 zu zahlen.
Gericht: Abfindung muss nicht früher bezahlt werden
Nach Ansicht des Gerichts wird die Abfindung nicht dadurch früher fällig, dass das Arbeitsverhältnis früher beendet wurde. Der im Vergleich festgelegte Zeitpunkt sei nach wie vor gültig. Dies gelte auch, wenn im Vergleich für die Arbeitnehmerin die Möglichkeit vorgesehen sei, sehr kurzfristig das Arbeitsverhältnis auf eigene Initiative zu beenden. Sich binnen einer Woche auf einen neuen Fälligkeitstermin einzustellen, bedeute für den Arbeitgeber einen erheblichen Aufwand, so das Gericht.
Dem Interesse der Frau, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden, stehe auf der anderen Seite das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, sich schon bei Abschluss des Vergleichs bezüglich der nicht unerheblichen Abfindung auf einen festen Termin einstellen zu können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der Mitarbeiterin erfolgt sei. Arbeitsgericht Bonn am 8. April 2014 (AZ: 6 Ca 3135/13)
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