Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Bei früherem Ausscheiden wird Abfindung nicht früher fällig

(dpa). Um ein Arbeits­ver­hältnis zu beenden, können Arbeitgeber und Arbeit­nehmer auch einen Vergleich, einen Aufhebungs­vertrag, schließen. Vereinbart wird dabei in der Regel auch eine Abfindung. Manchmal stellt sich die Frage, wann die Abfindung fällig wird.

Ist ein fixer Termin für die Auszahlung der Abfindung vereinbart, bleibt es dabei. Selbst dann, wenn der Arbeit­nehmer seinerseits das Arbeits­ver­hältnis früher beendet. Er kann dann nicht die sofortige Auszahlung der Abfindung verlangen, entschied das Arbeits­gericht in Bonn.

Abfindung nach Kündigung

Die Arbeit­nehmerin und ihr Arbeitgeber schlossen nach der Kündigung durch den Arbeitgeber aus dringenden betrieb­lichen Gründen einen Vergleich. Demnach sollte das Arbeits­ver­hältnis zum 31. Januar 2014 beendet werden. Gleich­zeitig verpflichtete sich der Arbeitgeber, der Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von 310.000 Euro brutto zu zahlen. Als Termin zur Zahlung der Abfindung wurde im Vergleich der 31. Januar 2014 festgelegt.

Der Mitarbeiterin war in dem Vergleich auch das Recht eingeräumt worden, das Arbeits­ver­hältnis früher zu beenden. Von diesem Recht machte sie am 15. Mai 2013 Gebrauch, so dass das Arbeits­ver­hältnis bereits am 30. November 2013 endete.

Laut Vergleich hatte dies auch zur Folge, dass sie eine höhere Abfindung erhielt. Die Parteien stritten sich über den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung. Die Arbeit­nehmerin forderte den Arbeitgeber auf, die Abfindung bis zum 12. Dezember 2013 zu zahlen.

Gericht: Abfindung muss nicht früher bezahlt werden

Nach Ansicht des Gerichts wird die Abfindung nicht dadurch früher fällig, dass das Arbeits­ver­hältnis früher beendet wurde. Der im Vergleich festgelegte Zeitpunkt sei nach wie vor gültig. Dies gelte auch, wenn im Vergleich für die Arbeit­nehmerin die Möglichkeit vorgesehen sei, sehr kurzfristig das Arbeits­ver­hältnis auf eigene Initiative zu beenden. Sich binnen einer Woche auf einen neuen Fällig­keits­termin einzustellen, bedeute für den Arbeitgeber einen erheblichen Aufwand, so das Gericht.

Dem Interesse der Frau, das Arbeits­ver­hältnis kurzfristig zu beenden, stehe auf der anderen Seite das Interesse des Arbeit­gebers gegenüber, sich schon bei Abschluss des Vergleichs bezüglich der nicht unerheb­lichen Abfindung auf einen festen Termin einstellen zu können. Zudem sei zu berück­sichtigen, dass die frühere Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses auf Wunsch der Mitarbeiterin erfolgt sei. Arbeits­gericht Bonn am 8. April 2014 (AZ: 6 Ca 3135/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück