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Bei Flugver­spätung wegen Vogelschlags bekommen Passagiere Geld

(dpa/tmn). Kommt es wegen eines Vogelschlags am Flugzeug zu einer massiven Verspätung, steht Passagieren eine Ausgleichs­zahlung zu. Die Airline könne sich nicht auf «außerge­wöhnliche Umstände» berufen, entschied das Amtsgericht Frankfurt. Über den Fall berichtet die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhan­delten Fall hatte die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main nach Cancún in Mexiko gebucht. Geplanter Abflug war um 14.00 Uhr. Tatsächlich startete die Maschine erst um 7.30 Uhr am nächsten Tag. Die Ankunfts­ver­spätung betrug mehr als 18 Stunden. Grund für die Verspätung war, dass das Flugzeug beim Landeanflug auf Frankfurt von Vögeln getroffen wurde. Unter anderem gab es einen Schaden an der linken äußeren Landeklappe. Die Klägerin forderte von der Airline eine Ausgleichs­zahlung. Diese steht Passagieren laut EU-Verordnung bei einem Flugausfall oder massiven Verspä­tungen zu - sofern diese nicht auf außerge­wöhnliche Umstände zurück­zu­führen sind. Vogelschlag sei kein außerge­wöhn­licher Umstand, entschied das Amtsgericht. Technische Probleme seien nur außerge­wöhnliche Umstände, wenn sie nicht Teil des normalen Flugbe­triebs und von der Airline nicht zu beherrschen sind. Eine Beschä­digung durch Vögel komme aber bei Flugzeugen häufig vor, da die Tiere eben naturgemäß im Luftraum unterwegs sind.

Allerdings gibt es zum Thema Vogelschlag auch ein anders­lau­tendes Urteil: So entschied das Landgericht Frankfurt/Main, dass ein Triebwerks­schaden am Flugzeug infolge eines Vogelschlags ein außerge­wöhn­licher Umstand sei (AZ: 2-24 S 111/12). 

Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 811/11 [21])

Rechts­gebiete
Reiserecht

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