Das Gericht muss dann auch keinen Gutachter beauftragen. Reichen die Beweismittel – etwa die Lage der Scherben oder Zeugenaussagen – aus, um den Unfall nachzuvollziehen, kann das Gericht seine Entscheidung darauf stützen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgericht in Naumburg.
Unfall in einer Straßenkreuzung
Bei einem Unfall in einer Kreuzung waren zwei sich entgegenkommende Fahrzeuge zusammengestoßen. Bremsspuren konnten nicht gesichert werden, da das Fahrzeug des beklagten Fahrers mit einem Antiblockiersystem versehen war. Das Gericht musste seine Entscheidungen auf der Grundlage der Lage der Autoscherben treffen. Demnach hatte die Unfallgegnerin des Mannes die Kurve geschnitten. Das Gericht gab kein Gutachten in Auftrag.
Gericht muss keinen Gutachter beauftragen
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Lage der Scherben. Demnach hatte sich der Unfall nicht unmittelbar in der Kreuzung ereignet. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dem Fahrer ein Vorfahrtsverstoß zu Last gelegt werden können. Nach Lage der Scherben aber habe die Frau die Kurve geschnitten und trage die alleinige Schuld am Unfall.
Ohne Bremsspuren oft kein Gutachter
Es ist allein Sache des Gerichts, die Tatsachen festzulegen, von denen der Gutachter ausgehen soll. Fehlen Bremsspuren als Anhaltspunkte für die Rekonstruktion des Verkehrsunfalls, muss das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen.
Oberlandesgericht Naumburg am 10. Januar 2014 (AZ: 10 U 11/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015