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Tipps&Urteile

Bei denkmal­ge­schützten Altbauten detailliert Bestand erkunden

(DAV). Bauen und Denkmal­schutz - diese Kombination stellt Planer vor besondere Heraus­for­de­rungen. Neben der notwendigen Baugeneh­migung müssen sie auch eine denkmal­rechtliche Erlaubnis einholen. Bei der Abstimmung zwischen den Denkmal­schutz­be­hörden und den Bauämtern kommt es jedoch immer wieder zu Schwie­rig­keiten. Daher rät die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) zu einer rechtzeitigen und sorgfältigen Planung inklusive einer detail­lierten Bestands­er­kundung.

Für die Baugeneh­migung sieht die Honorar­ordnung für Architekten- und Ingenieur­leis­tungen (HOAI) aufeinander abgestimmte Arbeits­schritte, sogenannte Leistungs­phasen, vor. Diese sind für einen reibungslosen Projekt­ablauf elementar. In den ersten beiden Leistungs­phasen entwickelt der Planer die Vorstellung des Bauherrn und arbeitet diese aus. Im Arbeits­schritt 3, der Entwurfs­planung, kann eine Prüfungs­un­terlage für die Baugeneh­mi­gungs­be­hörden erstellt werden. Die Bedingungen sind oftmals vorgegeben, gerade wenn ein Bebauungsplan vorliegt. Erst nach erteilter Baugeneh­migung können ausfüh­rungsreife Darstel­lungen in zeichne­rischer oder schrift­licher Form folgen.

Diese Abfolge passt nicht so recht zu den Anforde­rungen an den Projekt­ablauf, wenn eine Beteiligung der Denkmal­schutz­be­hörden gegeben ist. „Die Erteilung der denkmal­recht­lichen Genehmigung bezieht sich bei Umbauvorhaben fast immer auch auf die konkreten Ausgestal­tungen von Ausfüh­rungs­details, wie etwa Bodenbeläge, Wandfarben und vor allem der Entfernung sanierungs­be­dürftiger auch mit Schadstoffen und Pilzen befallener Einzelteile“, so Johannes Jochem, Fachanwalt für Bau- und Architek­tenrecht und Mitglied der ARGE Baurecht. Hier sind Detail­ab­sprachen nötig, die es aber so im Baugeneh­mi­gungs­ver­fahren bei den Bauämtern nicht gibt. Zudem besteht die Gefahr, dass sich während des Bauvorgangs ungeplante Neuerungen aufwerfen können, die dann langwierige Abstim­mungen hinsichtlich der Erhaltens­wür­digkeit und den Sanierungs­mög­lich­keiten nach sich ziehen.

„Wer sein Projekt nicht in einer unkoor­di­nierten Gemengelage zwischen Ausführung, Ausfüh­rungs­planung und Genehmi­gungs­ver­hand­lungen umsetzen will, sollte sich im Vorhinein sehr viel Zeit zur Bestands­aufnahme und Bestands­er­kundung nehmen“, rät Jochem. Die Detail­ab­sprache mit den Denkmal­schutz­be­hörden sollte daher so früh wie möglich geschehen. Für diese umfang­reiche Vorbereitung steht Planern und beratenden Restau­ratoren eine Vergütung zu. "Mit dieser vergleichsweise geringen Investition für die frühzeitige und sorgfältige Ausfüh­rungs­planung  schaffen Bauherren beste Voraus­set­zungen für einen reibungslosen Verlauf des gesamten Bauvor­habens", so Jochem abschließend.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht Baurecht (öffent­liches) Baurecht (privates)

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