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Tipps&Urteile

Bei Auszubil­denden darf Probezeit höchstens vier Monate dauern

(dpa/tmn/red). Auszubildende müssen es nicht hinnehmen, wenn der Arbeitgeber eine Probezeit von mehr als vier Monaten verlangt.

Das Bildungs­mi­nis­terium weist in der Neuauflage seiner Broschüre «Ausbildung & Beruf» darauf hin, dass laut Gesetz maximal vier Monate zulässig seien (Paragraf 20 Berufs­bil­dungs­gesetz). Ein Monat ist Pflicht. In der Probezeit kann der Betrieb, aber auch der Jugendliche, das Ausbil­dungs­ver­hältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Frist kündigen.

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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