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Bei Arztfehler kein Anspruch gegenüber der Unfall­ver­si­cherung

(DAV). Viele Menschen sichern sich durch Zusatz­ver­si­che­rungen ab. Diese sind oft sinnvoll. Jedoch sollte man in den Versiche­rungs­be­din­gungen genau nachlesen, was versichert und was vom Versiche­rungs­schutz ausgeschlossen ist. So gibt es etwa bei Unfall­ver­si­che­rungen oft den Zusatz, dass Schädi­gungen durch medizi­nische Heilmaß­nahmen nicht versichert sind.

Diese Klauseln sind auch gültig. Wenn Gesund­heits­schä­di­gungen durch Heilmaß­nahmen vom Versiche­rungs­schutz ausgenommen sind, gilt dies generell auch bei ärztlichen Behand­lungs­fehlern. So entschied das Oberlan­des­gericht Saarbrücken, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Ärztlicher Behand­lungs­fehler mit Folgen

Die Frau hatte eine Unfall­zu­satz­ver­si­cherung abgeschlossen. Gemäß den Bedingungen waren Gesund­heits­schä­di­gungen durch Heilmaß­nahmen darin nicht umfasst.

Im November 2011 bekam die Frau plötzlich starke Brustschmerzen. Sie suchte eine Klinik in Hamburg auf und musste operiert werden. Ihr wurde eine Stentprothese in die Becken­arterie eingesetzt. Da die Arterie dabei verletzt wurde, musste der Patientin ein Bypass gelegt werden. In der Folgezeit kam es zu Wundhei­lung­s­tö­rungen und wieder­holten Bypass-Verschlüssen. Diese wiederum verursachten schwere Durchblu­tungs­stö­rungen im Bein. Das Bein musste amputiert werden. Ursache war eine fehlerhafte Bestimmung des Gefäßdurch­messers.

Unfall­ver­si­cherung muss bei Behand­lungs­fehler nicht zahlen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verletzung der Becken­arterie zwar einen „Unfall“ dar. Grundsätzlich könnten Abweichungen vom geplanten Ablauf eines medizi­nischen Eingriffs mit schädlichen Gesund­heits­folgen ein Unfall gemäß den Versiche­rungs­be­din­gungen sein.

In diesem Fall sei jedoch der Ausschluss in den Versiche­rungs­be­din­gungen entscheidend. Kein Versiche­rungs­schutz bestehe für Gesund­heits­schä­di­gungen durch Heilmaß­nahmen. Damit solle das mit jeder therapeu­tischen Maßnahme verbundene Risiko einer Vertiefung vorhandener oder eines Eintritts weiterer Gesund­heits­schäden vom Versiche­rungs­schutz ausgenommen werden. Diese Klausel gelte auch für die Fälle, in denen dem Arzt Fehler unterliefen.

Der Verlust des Beins beruhe auf Kompli­ka­tionen infolge des gelegten Bypasses. Der Bypass wiederum sei deshalb erforderlich geworden, weil beim Setzen der Stentprothese die Arterie verletzt worden sei. Dabei habe sich also eine in der Behandlung enthaltene Gefahr realisiert. Das Gericht kam zu dem Schluss: „Was der Klägerin passiert ist, wäre ohne den medizi­nischen Eingriff in ihrem alltäg­lichen Leben undenkbar und ist damit vom allgemeinen Lebens­risiko gänzlich unabhängig.“ Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bestehe beispielsweise beim Ausrutschen in einer Arztpraxis oder bei der Verbrühung durch das Umfallen eines Gefäßes mit heißer Inhala­ti­ons­flüs­sigkeit. Oberlan­des­gericht Saarbrücken am 9. Juli 2014 (AZ: 5 U 89/13) Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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