In dem verhandelten Fall wechselte der Kläger Ende 2007 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Da er vorher einige Zeit arbeitsunfähig war, konnte er bis zum Beginn der Freistellungsphase nicht alle seiner 30 erworbenen Urlaubstage nehmen. Nun klagte der Mann vor Gericht auf Urlaubsabgeltung.
Jedoch ohne Erfolg. Im Tarifvertrag des Klägers sei eine Urlaubsabgeltung bei der Freistellung in der Altersteilzeit nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch bestehe deshalb nur, wenn das Arbeitsverhältnis ende. Das sei bei dem Übergang in Altersteilzeit jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus erlöschen Urlaubsansprüche laut dem Tarifvertrag des Unternehmens spätestens 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch erworben wurde. Im Fall des Klägers bezogen sich die Urlaubstage auf 2007 - das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst Ende April 2010.
Bundesarbeitsgericht Erfurt am 16.10.2012 (AZ: 9 AZR 234/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.11.2013