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Bei Alters­teilzeit kein Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung

(dpa/tmn). Wechseln Arbeit­nehmer in die Freistel­lungsphase der Alters­teilzeit und konnten sie bis dahin erworbene Urlaubstage nicht nehmen, haben sie keinen Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung. Das gilt zumindest dann, wenn es im Tarifvertrag oder in Betriebs­ver­ein­ba­rungen keine abweichenden Regeln gibt. Das hat das Bundes­ar­beits­gericht in Erfurt entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handels­kam­mertag hin.

In dem verhan­delten Fall wechselte der Kläger Ende 2007 in die Freistel­lungsphase der Alters­teilzeit. Da er vorher einige Zeit arbeits­unfähig war, konnte er bis zum Beginn der Freistel­lungsphase nicht alle seiner 30 erworbenen Urlaubstage nehmen. Nun klagte der Mann vor Gericht auf Urlaubs­ab­geltung.

Jedoch ohne Erfolg. Im Tarifvertrag des Klägers sei eine Urlaubs­ab­geltung bei der Freistellung in der Alters­teilzeit nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch bestehe deshalb nur, wenn das Arbeits­ver­hältnis ende. Das sei bei dem Übergang in Alters­teilzeit jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus erlöschen Urlaubs­an­sprüche laut dem Tarifvertrag des Unternehmens spätestens 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubs­an­spruch erworben wurde. Im Fall des Klägers bezogen sich die Urlaubstage auf 2007 - das Arbeits­ver­hältnis endete jedoch erst Ende April 2010.

Bundes­ar­beits­gericht Erfurt am 16.10.2012 (AZ: 9 AZR 234/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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