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Bei Alkoholfahrt kann Kaskover­si­cherung die Leistung kürzen

(red/dpa). Vielen ist unbekannt, dass die Kaskover­si­cherung bei einer Alkoholfahrt ihres Versiche­rungs­nehmers die Leistung kürzen darf. Liegt eine absolute Fahrun­tüch­tigkeit vor, also 1,1 Promille oder mehr, entfällt die Leistung unter Umständen gänzlich. Ein Unfall kann also teuer werden. Was ist aber mit Werten, die unter 1,1 Promille liegen?

Auch bei solchen Werten kann eine Kürzung der Leistung rechtmäßig sein. So entschieden bereits Gerichte für eine Kürzung auf 50 Prozent der Leistung bei 0,59 Promille oder 80 Prozent bei 1,05 Promille. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat nunmehr bei einem Wert von 1,09 Promille eine Kürzung der Kaskoleistung auf 25 Prozent für gerecht­fertigt gehalten. Bei einem Unfall kann man also auf einem erheblichen Schaden und den Kosten hierfür sitzen bleiben, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Unfall bei Alkoholfahrt

Die Autofahrerin übersah nachts eine deutlich ausgeschilderte Baustelle. Sie bemerkte die Verengung nicht und geriet in die Gegenfahrbahn, obwohl links und rechts neben der Fahrbahn Warnbaken standen und es mehrere Hinweise auf die Geschwin­dig­keits­be­schränkung gab. Bei der Frau wurde eine Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von 1,09 Promille festge­stellt.

Die Versicherung kürzte deswegen ihre Leistung auf null und wollte keinen Schadens­ersatz leisten. Dagegen klagte die Frau. Das Landgericht wies die Klage auf Ersatz des Fahrzeug­schadens gegen die Kaskover­si­cherung noch vollständig ab. Das Oberlan­des­gericht gab ihr in geringen Teilen recht.

Leistungs­kürzung der Kaskover­si­cherung gerecht­fertigt

Für das Oberlan­des­gericht stand fest, dass der Unfall sich wegen des Alkohol­ge­nusses ereignet habe. Man müsse große Mengen Rotwein trinken, um eine Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von etwa 1,09 Promille zu erreichen. Da die Fahrerin ortskundig und die Baustelle gut ausgeschildert gewesen sei, sei der Unfall allein auf die alkohol­be­dingte Fahrun­tüch­tigkeit und einen alkohol­be­dingten Fahrfehler zurück­zu­führen.

Auch habe die Frau grob fahrlässig gehandelt. Die Gefähr­lichkeit von Alkohol im Straßen­verkehr sei schließlich bekannt. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche Gerichte bei einem Wert oberhalb von 1,1 Promille, dem gesetz­lichen Wert der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit, entschieden, dass die Kaskover­si­che­rungen nichts zahlen müssten. Hingegen führe ein Wert unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zum völligen Entfall der Kaskoleistung. Daher sah das Oberlan­des­gericht im Gegensatz zum Landgericht eine Kürzung auf 25 Prozent des Schadens als angemessen an.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 15. April 2014 (AZ: 9 U 135/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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