Das Landgericht München II musste sich mit der Frage beschäftigen, wie es sich eigentlich verhält, wenn das Abschleppseil reißt und das Abschleppfahrzeug beschädigt wird. Die Richter stellten fest, dass beide Fahrer zu gleichen Teilen verantwortlich sind für den Abschleppvorgang. Keiner von beiden kann sich darauf berufen, dass der andere nachlässig gehandelt habe. Auch der Fahrer eines abgeschleppten Fahrzeugs hafte zur Hälfte für Schäden beim Abschleppen mit, wenn das Abschleppseil durch den Abschleppenden unsachgemäß montiert worden sei.
Freundschaftsdienst: Mann wollte Bekannte abschleppen
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hat ein Bekannter der Fahrerin eines liegengebliebenen Fahrzeugs angeboten, ihren Wagen abzuschleppen. Zunächst versuchte die Frau selbst, die hierfür erforderliche Öse des Abschleppseils an ihrem Wagen einzuschrauben. Als ihr das nicht gelang, legte der Abschleppende selbst Hand an. Er schaffte es aber auch nicht, die Öse weit genug hereinzudrehen, da das Gewinde bereits eingerostet war. Beim Anfahren riss die Abschleppöse aus dem hinteren Fahrzeug heraus. Sie schnellte nach vorne und beschädigte das abschleppende Fahrzeug. Es konnte nicht erklärt werden, ob eventuell das vordere Fahrzeug ruckartig anfuhr oder das hintere bremste.
Korrektur der ersten Instanz
Die erste Instanz sah die überwiegende Haftung für den Schaden am vorderen Fahrzeug bei dessen Fahrer. Dieser habe beim Einschrauben letzte Hand angelegt und hätte sich überzeugen müssen, der Wagen so sicher abschleppen zu können. Dessen Fahrerin hafte wegen der Betriebsgefahr zu 20 Prozent. Sie hätte den Schaden verhindern können, wenn sie die Betriebsanleitung beachtet hätte.
Berufung erfolgreich
Das Berufungsgericht, hier das Landgericht in München, wertete die Haftungsanteile beider Fahrer jedoch gleich. Die fehlerhaft eingeschraubte Öse durch den Abschleppenden wiege gleich schwer wie die Tatsache, dass die Fahrerin des abgeschleppten Wagens die Betriebsanleitung nicht beachtet habe. Sie hätte sich auch selbst vergewissern müssen, dass die Abschleppöse richtig eingeschraubt gewesen sei.
Fazit
Bei Abschleppvorgängen sollten beide beteiligten Fahrer die Bedienungsanleitung lesen und sich ferner vergewissern, dass die Abschleppeinrichtungen richtig befestigt sind. Dies sollte auch dann geschehen, wenn nur einer der Beteiligten die Vorbereitungen zum Abschleppen trifft.
Landgericht München II am 17. September 2013 (AZ: 8 S 1561/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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