Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Behinder­ten­ge­rechte Beschäf­tigung und Bestands­schutz

(DAV). Die Kündigung eines schwer­be­hin­derten oder gleich­ge­stellten Arbeit­nehmers ist für den Arbeitgeber mit besonderen Hürden verbunden. Neben den allgemeinen Kündigungs­vor­aus­set­zungen muss der Arbeitgeber auch die Möglich­keiten einer behinde­rungs­ge­rechten Weiter­be­schäf­tigung prüfen.

Das Landes­ar­beits­gericht Mainz hat am 04. Juli 2023 (AZ: 8 Sa 60/23) entschieden, dass Arbeitgeber bei der Kündigung schwer­be­hin­derter oder gleich­ge­stellter Arbeit­nehmer verpflichtet sind, diesen auch behinde­rungs­ge­rechte Tätigkeiten auf freien Arbeits­plätzen anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeits­plätze vor Ausspruch der Kündigung anderweitig besetzt wurden, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Kündigung einer behinderten Arbeit­nehmerin

Die Klägerin war seit über 35 Jahren in einem Handels­un­ter­nehmen beschäftigt, zuletzt als Kassiererin. Aus gesund­heit­lichen Gründen konnte sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Im Rahmen eines betrieb­lichen Einglie­de­rungs­ma­nagements (BEM) wurde festge­stellt, dass für sie eine Tätigkeit im Bürobereich geeignet wäre.

Trotzdem besetzte der Arbeitgeber freie Stellen im Bürobereich anderweitig und sprach schließlich eine personen­be­dingte Kündigung aus. Das Integra­ti­onsamt hatte der Kündigung zuvor zugestimmt.

Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch gegen Kündigung

Das LArbG Mainz entschied, dass die Kündigung sozial ungerecht­fertigt und damit unwirksam sei.

Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, der Klägerin einen der freien Büroar­beits­plätze anzubieten. Auch eine befristete Beschäf­tigung sei als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung in Betracht zu ziehen. Die anderweitige Besetzung der Stellen durch den Arbeitgeber sei treuwidrig und daher nach § 162 BGB nicht zu berück­sichtigen.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Verpflichtung des Arbeit­gebers, schwer­be­hin­derten oder gleich­ge­stellten Arbeit­nehmern vor Ausspruch einer Kündigung eine behinde­rungs­ge­rechte Tätigkeit anzubieten. Dabei ist zwingend zu prüfen, ob eine vertrags­fremde Tätigkeit in Betracht kommt. Arbeitgeber sollten darauf achten, alle Möglich­keiten der Weiter­be­schäf­tigung auszuschöpfen, um gerichtliche Ausein­an­der­set­zungen zu vermeiden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

Zurück