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Behinderte: Lebenslang kranken­ver­sichert über Eltern

(DAV). Kinder sind meist über die Kranken­ver­si­cherung der Eltern versichert. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Was aber, wenn die Kinder behindert sind und nicht für sich selbst sorgen können?

Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine wichtige Entscheidung des Sozial­ge­richts Dortmund: Diese Alters­be­schränkung gilt nicht für behinderte Kinder. Sind sie außer Stande, sich selbst zu versorgen, können sie in der Kranken­ver­si­cherung ihrer Eltern famili­en­ver­sichert bleiben.

Die 27-jährige geistig behinderte Frau war über ihre Eltern in der Famili­en­ver­si­cherung kranken­ver­sichert. Die AOK lehnte es ab, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als famili­en­ver­sichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst versorgen.

Keine Alters­be­schränkung

Dies sah das Gericht anders und verurteilte die AOK, die Tochter ohne Alters­be­schränkung weiter über den Vater zu versichern. Die junge Frau sei auf Grund ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Geistig behinderte Menschen hätten einen erschwerten Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch müsse berück­sichtigt werden, in welchem Lohnsegment sie arbeiten könnten. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifi­zierte Tätigkeit im Niedrig­lohn­bereich, die eine Inanspruchnahme aufsto­ckender Grundsi­che­rungs­leis­tungen erforderlich mache und damit nicht für den eigenen Unterhalt ausreichend sei.

Sozial­gericht Dortmund am 27. Juni 2013 (AZ: S 39 KR 490/10)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de 

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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