Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine wichtige Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund: Diese Altersbeschränkung gilt nicht für behinderte Kinder. Sind sie außer Stande, sich selbst zu versorgen, können sie in der Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert bleiben.
Die 27-jährige geistig behinderte Frau war über ihre Eltern in der Familienversicherung krankenversichert. Die AOK lehnte es ab, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst versorgen.
Keine Altersbeschränkung
Dies sah das Gericht anders und verurteilte die AOK, die Tochter ohne Altersbeschränkung weiter über den Vater zu versichern. Die junge Frau sei auf Grund ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Geistig behinderte Menschen hätten einen erschwerten Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch müsse berücksichtigt werden, in welchem Lohnsegment sie arbeiten könnten. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache und damit nicht für den eigenen Unterhalt ausreichend sei.
Sozialgericht Dortmund am 27. Juni 2013 (AZ: S 39 KR 490/10)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013