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Behandlung zu früh fortgesetzt – Zahnarzt haftet

(DAV). Ein Arzt muss nicht nur wissen, was er tun muss, sondern, auch wann er nichts tun darf. Setzt ein Zahnarzt nach einer eingeleiteten Schienen­therapie die Behandlung zu früh mit der Versorgung mit proviso­rischem Zahnersatz fort, kann dies ein grober Behand­lungs­fehler sein.

Eine Weiter­be­handlung durch den Zahnarzt ist im Falle eines groben Behand­lungs­fehlers für den Patienten unzumutbar, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Nach Behandlung durch Zahnarzt: akute Zahnschmerzen werden chronisch

Eine 37-jährige Frau hatte sich wegen Kopf- und Zahnschmerzen in zahnärztliche Behandlung begeben. Der Zahnarzt passte eine Schiene an, um eine Kiefer­fehl­stellung zu korrigieren. Als die Beschwerden nicht nachließen, entfernte der Arzt nach rund drei Monaten die Amalgan­fül­lungen der Patientin und schliff die Zähne für den geplanten Einsatz von Interims­zahn­ersatz ab. Kurz darauf erhielt sie Interims­brücken.

Die Zahnschmerzen verschlim­merten sich und die Frau erkrankte an einer Knochen­ent­zündung im Oberkiefer, die schließlich stationär behandelt werden musste. Erst nach Entfernung der Provisorien besserte sich der Zustand der Frau. Die Schmerzen waren zwischen­zeitlich allerdings chronisch geworden, weswegen sie Schadens­ersatz verlangte, unter anderem ein Schmer­zensgeld in Höhe von 6.000 Euro.

Behandlung mit Langzeit­pro­vi­sorien zu früh begonnen

Ihre Klage war erfolgreich. Die Sachver­ständigen hatten eine grob fehlerhafte Zahnbe­handlung festge­stellt. Der Zahnarzt habe seine Patientin provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schienen­therapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Gesichert bedeute, dass der Patient mindestens ein halbes Jahr beschwer­defrei damit gelebt haben müsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Im Gegenteil: Die angemessene Zeit der Beschwer­de­freiheit habe der Arzt so massiv unterschritten, dass die zahnärzt­lichen Bemühungen geradezu zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Ein solches Vorgehen sei nicht verständlich, weil es, so eine Sachver­ständige, gegen das "Dickge­druckte" verstoße, also gegen bewährte zahnme­di­zi­nische Erkenntnisse.

Grober Behand­lungs­fehler

Die Richter sahen daher einen groben Behand­lungs­fehler des Arztes. Ein grober Behand­lungs­fehler liege dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte Behand­lungs­regeln oder feststehende medizi­nische Erkenntnisse verstoße – also ein Fehler, der einem Arzt schlech­terdings nicht passieren dürfe.

Oberlan­des­gericht Hamm am 6. Juni 2014 (AZ: 26 U 14/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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