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Bauträger sollten Bindefristen nicht überziehen

Um den Verkaufswert auszuloten behalten sich viele Bauträger im Notarvertrag vor, dass zunächst nur die Erklärung der Erwerber verbindlich ist und für sie selbst eine Frist gilt, innerhalb welcher sie den Vertrag annehmen können – oder eben auch nicht. Solche Verträge stoßen auf Widerstand bei Verbrauchern. Mit Recht, urteilt der Bundes­ge­richtshof.

Die Altbau­sa­nierung ist ein lukratives Geschäft für Bauträger – voraus­gesetzt, die Verträge sind in Ordnung, so die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Um den Verkaufswert auszuloten und möglichst viele attraktive Angebote zu bekommen, behalten sich nämlich viele Bauträger im Notarvertrag vor, dass zunächst nur die Erklärung der Erwerber verbindlich ist und für sie selbst eine Frist gilt, innerhalb welcher sie den Vertrag annehmen können – oder eben auch nicht. Kommt kein besserer Bieter, unterzeichnen sie, kommt einer, der mehr zahlt, unterschreiben sie den ersten Vertrag nicht. Da solche Verträge den Käufer von Beginn an binden, dem Verkäufer aber noch Freiheiten lassen, stoßen solche Verträge auf Widerstand bei Verbrauchern. Mit Recht, urteilt der Bundes­ge­richtshof (BGH).

In seinem Urteil vom 27.09.2013 entschied der BGH: Vier Monate und zwei Wochen Wartefrist sind zu lang. Im konkreten Fall konnte sich der Erwerber trotz Zahlung des Kaufpreises und jahrelanger Vermietung der Wohnung später auf das Nichtzu­stan­de­kommen des Vertrages berufen. Er konnte den Kaufpreis zurück­ver­langen, musste allerdings im Gegenzug auch die Mietein­nahmen und die Wohnung zurückgeben. Die ARGE Baurecht rät Investoren zu realis­tischen Bindefristen. Vier Wochen bis maximal drei Monaten sind angemessen. Will der Bauträger zeitlich flexibel bleiben, kann er sich anstelle der Bindefristen im Vertrag Rücktritts­rechts sichern, statt auf Zeit zu spielen und langwierige Prozesse zu riskieren. Der Baurechts­anwalt berät den Investor bei der Vertrags­ge­staltung.

Bundes­ge­richtshof am 27.09.2013 (Az.: V ZR 52/12)

Quelle: www.arge-baurecht.de

Rechts­gebiete
Baurecht

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