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Bauträger können Umsatz­steuer zurück­ver­langen

(DAV). In Zukunft stellen die Baufirmen dem Bauträger Brutto­rech­nungen und führen ihrerseits die Umsatz­steuer ans Finanzamt ab – und nicht mehr der Bauträger. Was das bedeutet und wer davon profitiert.

Bauträger können sich viel Geld vom Staat zurückholen! Viele Jahre lang, so erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV), führten nämlich Bauträger die Umsatz­steuer auf Bauleis­tungen ans Finanzamt ab und nicht die Bauunter­nehmer. Bauunter­nehmer ihrerseits stellten Nettorech­nungen, wie bei Subunter­nehmern üblich. Diese Art der steuer­lichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundes­fi­nanzhof (BFH) am 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschieden hat.

Dies wird nun korrigiert: In Zukunft stellen die Baufirmen dem Bauträger Brutto­rech­nungen und führen ihrerseits die Umsatz­steuer ans Finanzamt ab – und nicht mehr der Bauträger. Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Verände­rungen bei ihren zukünftigen Rechnungen zu berück­sichtigen. Bauträger sollten sich informieren, ob und unter welchen Bedingungen sie die von ihnen bezahlte Umsatz­steuer zurück­ver­langen können. Das ist ihr gutes Recht.

Wenn die Betroffenen dies tun, dann könnte das den Staat nach Berech­nungen von Experten Milliarden kosten. Die Finanz­ver­waltung forciert die Rückzah­lungen deshalb auch nicht, sondern versucht, den Schaden zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 19 Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) eine Abtretungs­re­gelung gefasst, in der der Bauunter­nehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatz­steu­er­be­trages an das Finanzamt abtritt, damit das Finanzamt Rückfor­de­rungen von Bauträgern abwehren kann.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht
Datum

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