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Tipps&Urteile

Bauherren haben Anspruch auf Sicher­heiten

(DAV). Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, haben Anspruch auf bestimmte Sicher­heiten. Darauf weist die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV) hin.

Bauherren können fünf Prozent des Gesamt­werklohns als Sicherheit einbehalten, wenn sie Abschlags­zah­lungen leisten. Das sieht Paragraf 632a Absatz 3 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) vor. Dieses Geld können sie so lange von den ersten Abschlags­zah­lungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht haben.

Das geht aber nur, wenn der Unternehmer selbst keine Sicher­heiten anbietet. Stellt der Unternehmer dagegen eine sogenannte Vertrags­er­fül­lungs­bürg­schaft, kann der Bauherr kein Geld einbehalten. Er sollte dann aber darauf achten, was die Bürgschaft wert ist und wer sie stellt. Ist die Bürgin eine Bank oder Versicherung, die in Deutschland zugelassen ist? Und vor allem: Wie lange läuft sie? Häufig sind Bürgschafts­for­mulare  nämlich zeitlich befristet. Das macht die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV) deutlich.

Der ARGE Baurecht zu Folge hat der Bauherr aber gemäß Paragraf 632a BGB das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit. Und noch etwas: Hat der Bauherr während des Baus Sonder­wünsche und steigt damit der Werklohn während der Bauphase um mehr als zehn Prozent, kann der Bauherr auch auf diesen erweiterten Werklohn fünf Prozent Sicherheit fordern. Das kann entweder durch weiteren Einbehalt oder durch die Übergabe einer ergänzenden Bürgschaft abgesichert werden.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht Wirtschafts- und Unterneh­mensrecht

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