Bauherren können fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten, wenn sie Abschlagszahlungen leisten. Das sieht Paragraf 632a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Dieses Geld können sie so lange von den ersten Abschlagszahlungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht haben.
Das geht aber nur, wenn der Unternehmer selbst keine Sicherheiten anbietet. Stellt der Unternehmer dagegen eine sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft, kann der Bauherr kein Geld einbehalten. Er sollte dann aber darauf achten, was die Bürgschaft wert ist und wer sie stellt. Ist die Bürgin eine Bank oder Versicherung, die in Deutschland zugelassen ist? Und vor allem: Wie lange läuft sie? Häufig sind Bürgschaftsformulare nämlich zeitlich befristet. Das macht die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) deutlich.
Der ARGE Baurecht zu Folge hat der Bauherr aber gemäß Paragraf 632a BGB das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit. Und noch etwas: Hat der Bauherr während des Baus Sonderwünsche und steigt damit der Werklohn während der Bauphase um mehr als zehn Prozent, kann der Bauherr auch auf diesen erweiterten Werklohn fünf Prozent Sicherheit fordern. Das kann entweder durch weiteren Einbehalt oder durch die Übergabe einer ergänzenden Bürgschaft abgesichert werden.
Quelle: www.arge-baurecht.com
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