Im Falle einer Pfändung können Bankkunden ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Auf einem P-Konto ist ein Teil des Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dieser Grundfreibetrag liegt derzeit bei 1045,04 Euro im Monat. Wer unterhaltspflichtig ist, kann den Freibetrag erhöhen. Dafür muss der Bank allerdings eine Bescheinigung vorgelegt werden. Diese stellen zum Beispiel Schuldnerberater, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder die Familienkasse aus. Bei drei unterhaltspflichtigen Personen kann der Freibetrag auf bis zu 1876,58 Euro monatlich erhöht werden.
Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden. Auch dürfen die Gebühren für das P-Konto nicht höher sein als für ein Girokonto. Die Leistungen sollten ebenfalls in etwa denen eines Girokontos entsprechen. Das heißt: Barverfügungen, Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften sollten möglich sein. Auch eine Bankkarte sollte der Kunde in der Regel bekommen. Anspruch auf eine Kreditkarte hat er allerdings nicht.
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