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Bankkunden haben Recht auf Pfändungs­schutzkonto

Nach dem Willen des EU-Parlaments sollen künftig alle Bürger in der EU ein Basis-Girokonto einrichten können, auch wenn sie keinen festen Wohnsitz haben. Damit bekämen auch deutsche Kunden erstmals einen Rechts­an­spruch auf ein Girokonto. Bisher haben sich die Banken hierzulande nur freiwillige Selbst­ver­pflich­tungen gegeben. Doch auch jetzt schon gilt: Wer in Geldnöten steckt, muss auf ein Konto nicht verzichten.

Im Falle einer Pfändung können Bankkunden ihr Girokonto in ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Auf einem P-Konto ist ein Teil des Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dieser Grundfrei­betrag liegt derzeit bei 1045,04 Euro im Monat. Wer unterhalts­pflichtig ist, kann den Freibetrag erhöhen. Dafür muss der Bank allerdings eine Beschei­nigung vorgelegt werden. Diese stellen zum Beispiel Schuld­ner­berater, Arbeitgeber, Sozial­leis­tungs­träger oder die Famili­enkasse aus. Bei drei unterhalts­pflichtigen Personen kann der Freibetrag auf bis zu 1876,58 Euro monatlich erhöht werden.

Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden. Auch dürfen die Gebühren für das P-Konto nicht höher sein als für ein Girokonto. Die Leistungen sollten ebenfalls in etwa denen eines Girokontos entsprechen. Das heißt: Barver­fü­gungen, Überwei­sungen und Daueraufträge oder Lastschriften sollten möglich sein. Auch eine Bankkarte sollte der Kunde in der Regel bekommen. Anspruch auf eine Kreditkarte hat er allerdings nicht.

Rechts­gebiete
Bank- und Kapital­marktrecht

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