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Bank muss über Anteil­rück­nah­mestopp bei Fonds informieren

(DAV). Ein Investment in offene Immobi­li­enfonds sollte immer gut überlegt sein. Liquidi­täts­engpässe sind hier oft einzukal­ku­lieren genauso wie der Umstand, dass derlei Fondsge­sell­schaften Anteile nicht zurück­nehmen müssen, wenn sie damit einer Krisen­si­tuation vorbeugen wollen. Während dem Fonds dieser Schritt frei steht, müssen Anleger zumindest im Beratungs­ge­spräch mit ihrer Bank darüber aufgeklärt worden sein – auch ohne Nachfrage.

Berät eine Bank ihren Kunden über die Anteile an einem offenen Immobi­li­enfonds, muss sie ihn auch über das Risiko einer Aussetzung der Anteil­rücknahme aufklären. Der Kunde muss nicht explizit danach fragen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor (XI ZR 130/13). Ob eine Aussetzung der Anteils­rücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorher­sehbar ist, spielt für die Bank dabei keine Rolle, so die Richter in Karlsruhe.

Die Beratungs­pflicht schmälert laut BGH nicht, dass Anleger ihre Anteile an der Börse veräußern können, wenn eine Fondge­sell­schaft die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Kurse an der Börse unterlägen, so die Richter, spekulativen Effekten. Der Verkauf dort sei deshalb nicht mit einer Rücknahme der Fondsge­sell­schaft zu einem gesetzlich geregelten Preis zu vergleichen.

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