Berät eine Bank ihren Kunden über die Anteile an einem offenen Immobilienfonds, muss sie ihn auch über das Risiko einer Aussetzung der Anteilrücknahme aufklären. Der Kunde muss nicht explizit danach fragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (XI ZR 130/13). Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar ist, spielt für die Bank dabei keine Rolle, so die Richter in Karlsruhe.
Die Beratungspflicht schmälert laut BGH nicht, dass Anleger ihre Anteile an der Börse veräußern können, wenn eine Fondgesellschaft die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Kurse an der Börse unterlägen, so die Richter, spekulativen Effekten. Der Verkauf dort sei deshalb nicht mit einer Rücknahme der Fondsgesellschaft zu einem gesetzlich geregelten Preis zu vergleichen.
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