Nicht dauerhaft, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg. Hier komme es zu einem Interessenkonflikt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Anonym abgegebenes Neugeborenes
Das neugeborene Mädchen wurde am 13. November 2013 in einer Babyklappe abgegeben. Bei dem Säugling lag ein Zettel: „Meine mama bekommt Subotex (Subutex ist ein starkes Schmerzmittel und Opioid, d. Red.) deswegen brauche ich es auch. Gibt mir ne gute Familie! Habe hunger und bin Liebesbedürftig!"
Die Geschäftsführerin der GmbH, die die Babyklappe betreibt, wurde fünf Tage später zum Vormund bestellt. Den Antrag hatte die GmbH beim Familiengericht gestellt. Kurze Zeit später hob das Gericht im Hauptsacheverfahren den Beschluss wieder auf und bestellte einen anderen Vormund, der die Vormundschaft berufsmäßig ausübt. Am ersten Weihnachtstag 2013 wurde das kleine Mädchen aus dem Krankenhaus entlassen und lebt seitdem bei seiner Bereitschaftspflegemutter.
Beschwerde des abgesetzten Vormunds
Gegen die Bestellung eines anderen Vormunds legte die Geschäftsführerin der Babyklappe Beschwerde ein.
Geschäftsführerin als Vormund ungeeignet
Ohne Erfolg. Der nun bestellte Vormund sei deutlich besser geeignet als sie. Ihre Bestellung als Vormund sei durch einstweilige Anordnung erfolgt und damit eine vorläufige Bestellung gewesen. Sie habe die schnellstmögliche medizinische Versorgung des Neugeborenen sicherstellen sollen. So habe man vor der einstweiligen Anordnung auch nicht das Jugendamt angehört. Auch das belege, dass die Auswahl des Vormunds noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass der Vormund erst nach Anhörung des Jugendamtes auszuwählen sei. In der später eingereichten Stellungnahme und in einer Sitzung des Familiengerichts habe das Jugendamt denn auch Bedenken gegen die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vormund geäußert.
Interessenkonflikt zwischen Geschäftsführerin und abgegebenen Säugling
Die Geschäftsführerin sei als Vormund nicht geeignet, weil zwischen ihr und dem abgegebenen Säugling ein Interessenkonflikt bestehe. Die Mutter des Findelkindes möchte anonym bleiben, das Kind dagegen habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer seine Mutter ist. Hier gehe es um das Recht auf Kenntnis der eigenen Biografie, aber auch um Unterhaltsansprüche und mögliche Erberwartungen. Die Babyklappe sei jedoch der Mutter verpflichtet – ihr sichere sie Anonymität zu – und damit nicht neutral.
Die Richter verwiesen auf den Deutschen Ethikrat. Dieser verlange in seiner Stellungnahme zum Problem der anonymen Kindesabgabe, „dass ein neutraler, von der Einrichtung, bei der die anonyme Kindesabgabe stattgefunden hat, unabhängiger Vormund für das Kind bestellt wird“.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg am 03. März 2014 (AZ: 7 UF 150/13)
Quelle: www.familienanwaelte-dav.de
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