Mit dieser Begründung verneinte das Amtsgericht in Kiel das Rücktrittsrecht eines Autokäufers. Es war eben nicht vereinbart worden, dass das Auto keine Vorschäden hat. Nur weil das entsprechende Feld in dem Vertragsformular nicht ausgefüllt ist, kann man nicht automatisch auf eine solche Vereinbarung schließen. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Wird zugesichert, dass das Fahrzeug kein Taxi gewesen ist, muss man trotzdem die vorherige Nutzung als Mietwagen hinnehmen, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wann gibt es Rücktrittsrechte beim Autokauf?
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag für ein Auto – Kaufpreis 27.700 Euro. Das Fahrzeug war etwa zwei Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 25.000 Kilometern auf. Im Kaufvertrag wurde das Feld „Vorschäden“ nicht ausgefüllt. Bei dem Feld „Taxi“ wurde „Nein“ hinzugefügt. Aus der Zulassungsbescheinigung ergab sich, dass das Fahrzeug vorher der Hertz-Autovermietung gehört hatte.
Trotz mehrmaliger Aufforderung holte der Käufer das Auto nicht ab und bezahlte es auch nicht. Daraufhin forderte der Verkäufer, ein Autohaus, Schadensersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeuges in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises.
Der Käufer war dagegen der Meinung, er habe ein Rücktrittsrecht. Schließlich sei das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden, was einer Eigenschaft als Taxi gleichkomme. Auch gebe es Nachlackierungen an den Seitenteilen und der Motorhaube. Somit bestünden Vorschäden. Da das Feld ‚Vorschäden’ nicht ausgefüllt sei, liege eine Vereinbarung vor, dass das Fahrzeug keine solchen Schäden aufweise. Daher habe er vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen.
Urteil: Ausschluss von Vorschäden muss vereinbart werden
Dem Autohaus steht der Anspruch auf Schadensersatz von 2.770 Euro zu, entschied das Gericht. Der Käufer habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich etwaiger Vorschäden hätten die Vertragspartner nicht vereinbart. Das entsprechende Feld in dem Vertragsformular sei gerade nicht ausgefüllt worden. Dies sei einem Schweigen gleichzusetzen. Schweigen sei aber eben keine Erklärung.
Dem Käufer steht auch kein Rücktrittsrecht zu, weil der Wagen vor einem Mietwagen gewesen ist. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Taxi und ein Mietwagen nicht miteinander zu vergleichen sind. Ein Taxi würde über Gebühr beansprucht und weise erhebliche Verschleißerscheinungen auf. Bei einem Mietwagen gebe es zwar zahlreiche unterschiedliche Fahrer, es sei dennoch möglich, dass der Wagen genauso gefahren werde wie ein Privatfahrzeug. Außerdem würden Mietwagenfirmen ihre Fahrzeuge regelmäßig warten.
Auch zum Wertmaßstab des Autos äußerte sich das Gericht: „Entscheidendes Kriterium für die Wertbildung eines Kraftfahrzeugs ist die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Fahrzeugs.“ Das heißt, nicht die Eigenschaft ‚Mietwagen’ sei entscheidend. Das gelte vor allem, weil das Auto maximal zwei Jahre als Mietwagen genutzt worden sei.
Amtsgericht Kiel am 3. Oktober 2014 (AZ: 107 C 135/13) Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.03.2015