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Autokauf: Zum Rücktrittsrecht wegen Vorschäden

(red/dpa). Augen auf beim Autokauf! Darauf kann man nicht oft genug hinweisen. Es gibt immer wieder Probleme hinsichtlich der Gewähr­leistung, der Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung oder der Zusicherung eines bestimmten Zustands. So kann man etwa nicht deshalb auf eine Verein­barung schließen, nur weil im Kaufvertrag ein entspre­chendes Feld nicht ausgefüllt wurde.

Mit dieser Begründung verneinte das Amtsgericht in Kiel das Rücktrittsrecht eines Autokäufers. Es war eben nicht vereinbart worden, dass das Auto keine Vorschäden hat. Nur weil das entspre­chende Feld in dem Vertrags­formular nicht ausgefüllt ist, kann man nicht automatisch auf eine solche Verein­barung schließen. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Wird zugesichert, dass das Fahrzeug kein Taxi gewesen ist, muss man trotzdem die vorherige Nutzung als Mietwagen hinnehmen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Wann gibt es Rücktritts­rechte beim Autokauf?

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag für ein Auto – Kaufpreis 27.700 Euro. Das Fahrzeug war etwa zwei Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 25.000 Kilometern auf. Im Kaufvertrag wurde das Feld „Vorschäden“ nicht ausgefüllt. Bei dem Feld „Taxi“ wurde „Nein“ hinzugefügt. Aus der Zulassungs­be­schei­nigung ergab sich, dass das Fahrzeug vorher der Hertz-Autover­mietung gehört hatte.

Trotz mehrmaliger Auffor­derung holte der Käufer das Auto nicht ab und bezahlte es auch nicht. Daraufhin forderte der Verkäufer, ein Autohaus, Schadens­ersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeuges in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer war dagegen der Meinung, er habe ein Rücktrittsrecht. Schließlich sei das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden, was einer Eigenschaft als Taxi gleichkomme. Auch gebe es Nachla­ckie­rungen an den Seiten­teilen und der Motorhaube. Somit bestünden Vorschäden. Da das Feld ‚Vorschäden’ nicht ausgefüllt sei, liege eine Verein­barung vor, dass das Fahrzeug keine solchen Schäden aufweise. Daher habe er vom Kaufvertrag zurück­treten dürfen.

Urteil: Ausschluss von Vorschäden muss vereinbart werden

Dem Autohaus steht der Anspruch auf Schadens­ersatz von 2.770 Euro zu, entschied das Gericht. Der Käufer habe keinen Anspruch auf Rückab­wicklung des Kaufver­trages. Eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung hinsichtlich etwaiger Vorschäden hätten die Vertrags­partner nicht vereinbart. Das entspre­chende Feld in dem Vertrags­formular sei gerade nicht ausgefüllt worden. Dies sei einem Schweigen gleich­zu­setzen. Schweigen sei aber eben keine Erklärung.

Dem Käufer steht auch kein Rücktrittsrecht zu, weil der Wagen vor einem Mietwagen gewesen ist. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Taxi und ein Mietwagen nicht miteinander zu vergleichen sind. Ein Taxi würde über Gebühr beansprucht und weise erhebliche Verschleiß­erschei­nungen auf. Bei einem Mietwagen gebe es zwar zahlreiche unterschiedliche Fahrer, es sei dennoch möglich, dass der Wagen genauso gefahren werde wie ein Privat­fahrzeug. Außerdem würden Mietwa­gen­firmen ihre Fahrzeuge regelmäßig warten.

Auch zum Wertmaßstab des Autos äußerte sich das Gericht: „Entschei­dendes Kriterium für die Wertbildung eines Kraftfahrzeugs ist die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Fahrzeugs.“ Das heißt, nicht die Eigenschaft ‚Mietwagen’ sei entscheidend. Das gelte vor allem, weil das Auto maximal zwei Jahre als Mietwagen genutzt worden sei.

Amtsgericht Kiel am 3. Oktober 2014 (AZ: 107 C 135/13) Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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