Hat der von der Standspur Kommende noch dazu keinen Blinker gesetzt und es kommt dann zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, haftet er allein. Die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im fließenden Verkehr tritt dagegen zurück. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Regen und schlechte Scheibenwischer
Bei dem Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, wollte der Fahrer eine Ausfahrt erreichen. Er hatte aber nicht gesehen, dass dieser Bereich wegen einer Baustelle mit Pylonen abgesperrt war und fand sich daher auf der Standspur im Baustellenbereich wieder. Als er seinen Irrtum bemerkte, und er wieder auf die andere Spur wechselte, kam es zum Unfall. Zu seiner Verteidigung erklärte er, wegen des starken Regens sei die Sicht schlecht gewesen. Außerdem hätten seine Scheibenwischer nicht richtig funktioniert. Er verklagte den Fahrer auf der regulären Spur auf Schadensersatz.
Fahren auf der Standspur verboten
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht geblinkt hatte. Daher spreche der „Beweis des ersten Anscheins“ für seine Schuld. Dies habe er nicht widerlegen können. Da vom Fahrer eines Fahrzeugs, das von der Standspur komme, ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr dagegen zurück.
Oberlandesgericht München am 09.November 2012 (AZ: 10 U 834/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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