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Auswahler­messen der Bezirks­re­gierung bei Festlegung des Kranken­haus­planes

(red/red). Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass eine bedarfs­ge­rechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungs­fähigen und eigenver­ant­wortlich wirtschaf­tenden Kranken­häusern gewähr­leistet ist. Auch sollen die Pflegesätze sozial tragbar sein. Daher erstellt ein Bundesland Kranken­hauspläne. Dies hat Vorteile für die Kliniken. Muss jedes Krankenhaus mit jeder Abteilung aufgenommen werden?

Nein. Bei der Erstellung des Kranken­haus­planes hat die öffentliche Hand einen Ermessens­spielraum. Sie ist nicht verpflichtet, jedes Krankenhaus in den Kranken­hausplan aufzunehmen. Die zuständige Landes­behörde muss also nach pflicht­gemäßem Ermessen entscheiden, hat aber insbesondere das öffentliche Interesse, Wirtschaft­lichkeit, Leistungs­fä­higkeit, Erreich­barkeit und die Vielfalt der Kranken­haus­träger zu berück­sichtigen. Ist die Auswahl rechtmäßig erfolgt, kann ein konkur­rie­rendes Krankhaus nicht dagegen vorgehen, entschied das Verwal­tungs­gericht in Arnsberg. Geklagt hatte ein Kranken­haus­träger gegen die Aufnahme einer Pallia­tiv­station eines konkur­rie­renden Kranken­hauses, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Begrenzte Aufnahme in den Kranken­hausplan

Die Aufnahme in den Kranken­hausplan hat für die Kranken­häuser wirtschaftliche Vorteile: Durch die Eintragung kann man finanzielle Förderung durch den Staat beantragen. Auch sind die Plankran­ken­häuser per Gesetz gegenüber den gesetz­lichen Kranken­kassen zugelassen. Oftmals konkur­rieren Kranken­häuser um die Aufnahme in den Kranken­hausplan.

Über mehrere Jahre stritten sich drei Kranken­haus­träger über die Ausgestaltung des Kranken­haus­planes hinsichtlich der Pallia­tiv­medizin im Raum Hamm. Neben dem späteren Kläger hatten auch ein evange­lisches und ein katholisches Krankenhaus die Ausweisung einer Pallia­tiv­station beantragt. Im Laufe des Verfahrens hatten sich sowohl die Arbeits­ge­mein­schaft der Verbände der Kranken­kassen als auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe zu Gunsten des katholischen Kranken­hauses ausgesprochen.

Zur Begründung ihrer im Jahr 2012 erfolgten Auswahl­ent­scheidung hatte die Bezirks­re­gierung Arnsberg ausgeführt, grundsätzlich böten alle drei Kranken­häuser Pallia­tiv­medizin nach aktuellsten Stand an. Nach Abwägung aller Angebote habe man sich für das katholische Krankenhaus ausgesprochen und dabei berück­sichtigt, dass es über die betten­füh­renden Abteilungen Hämatologie, Innere Medizin und Strahlen­therapie verfüge.

Der Kranken­haus­träger begründete seine Klage vor allem damit, die Bezirks­re­gierung habe sich zu Unrecht allein darauf gestützt, mit welchen Disziplinen die Kliniken bisher in den Kranken­hausplan aufgenommen seien. Die Behörde hätte das Leistungs­spektrum der Kranken­häuser im Einzelnen prüfen müssen. Ihr eigenes medizi­nisches Angebot mit den großen Abteilungen Chirurgie, Unfall­chirurgie und Neurochirurgie war unberück­sichtigt geblieben.

Auswahler­messen der Landes­behörde

Das Gericht hat die getroffene Auswahl­ent­scheidung nicht beanstandet. Die Bezirks­re­gierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass alle drei Kranken­häuser geeignet gewesen wären. Auch bei der Einrichtung des Klägers handelt es sich um ein bedarfs­ge­rechtes, leistungs­fähiges und kosten­günstig wirtschaf­tendes Krankenhaus. 

Der Bezirks­re­gierung stehe allerdings ein Auswahler­messen zu, das sie rechtmäßig ausgeübt habe. Bei der Entscheidung sein die vorgelegten Konzepte aller drei Kranken­häuser und deren Leistungs­an­gebote einbezogen worden. Der Beurtei­lungs­maßstab sei nicht zu beanstanden. Die Bezirks­re­gierung sei nicht verpflichtet gewesen, eine weiter­gehende verglei­chende Bewertung der konkreten medizinisch-fachlichen Arbeit der beteiligten Kranken­häuser vor Ort durchzu­führen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich die in dem ausgewählten Krankenhaus vorhandene Abteilung Strahlen­therapie wesentlich ausgewirkt habe.

Verwal­tungs­gericht Arnsberg am 2. Dezember 2014 (AZ: 11 K 1626/12)

Quelle: www.davmedi­zinrecht.de

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