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Ausschluss­kri­terium Tattoo: Keine Zulassung zum gehobenen Polizei­dienst

(DAV). Tattoos sind beliebt und verbreitet. Doch bei bestimmten Berufs­gruppen kann eine Tätowierung zu Problemen führen. Wer etwa den gehobenen Polizei­dienst anstrebt, sollte mindestens auf ein großes Tattoo verzichten.

Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs. Eine Polizei­an­wärterin war nicht zum Eignungs­aus­wahl­ver­fahren für die Einstellung in den gehobenen Polizei­dienst zugelassen worden, weil sie auf dem rechten Unterarm ein großflä­chiges Tattoo trug. Dieses war beim Tragen der Polizei-Dienst­kleidung sichtbar. 

Dienstherr darf Bewerberin ablehnen

Die Richter wiesen die Beschwerde der Frau gegen die Versagung einstweiligen Rechts­schutzes durch das Verwal­tungs­gericht Darmstadt zurück. Sie habe im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstel­lungs­aus­wahl­ver­fahren. Wenn es sich um großflächige, beim Tragen der vorgeschriebenen Uniform sichtbare Tätowie­rungen handele, dürfe der Dienstherr – ungeachtet des Inhalts der Tätowierung – hierin einen Eignungs­mangel des Bewerbers sehen und ihn deshalb ausschließen. 

Einheit­liches Erschei­nungsbild verkörpert polizei­lichen Auftrag

Die Richter bezogen sich auf einen Erlass des Bundes­mi­nis­teriums des Innern vom 12. Mai 2006. Dieser verbietet Tätowie­rungen an Körper­stellen, die beim Tragen der Dienst­uniform einschließlich des kurzär­meligen Dienst­hemdes sichtbar sind. Nach dem Erlass bezwecke das Tragen der Dienst­kleidung ein einheit­liches Erschei­nungsbild, das den polizei­lichen Auftrag der Gewähr­leistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das indivi­duelle Erschei­nungsbild der Polizisten der Bundes­polizei solle dabei frei von Übertrei­bungen sein. Dies sei bei der großflä­chigen Tätowierung der Frau nicht mehr gewähr­leistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos habe sie nicht glaubhaft angeboten.



Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass Tätowie­rungen auch alleine wegen ihres Inhalts ein Ausschlussgrund bei der Bewerbung für den Polizei­voll­zugs­dienst bei der Bundes­polizei sein könnten. Das sei dann der Fall, wenn es sich beispielsweise um gewalt­ver­herr­li­chende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Motive oder Aussagen handele. Das Gleiche gelte auch für tätowierte Symbole, die einen Bezug zu extremen politischen Auffas­sungen herstellten.

Hessischer Verwal­tungs­ge­richtshof am 9. Juli 2014 (AZ: 1 B 1006/14).

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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