Dieser Auskunftsanspruch, den das Bürgerliche Gesetzbuch einräumt, ist nicht grenzenlos. Er beschränkt sich – wie es das Juristendeutsch formuliert – auf „das Erfordernis eines berechtigten Interesses des Elternteils“. Dies umfasst regelmäßige Informationen, die er sich nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen kann, entschied das Oberlandesgericht Koblenz, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Gemeinsames Sorgerecht
Die Eltern leben getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt allein die Mutter. Der Vater lebt auf Malta und forderte, von der Mutter umfassend über die persönlichen Verhältnisse des Kindes unterrichtet zu werden. Hierfür verlangte er, zweimal im Jahr ausführlich schriftlich über die schulische, gesundheitliche und sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie dessen Interessen informiert zu werden. Zwar einigten sich die Eltern im Rahmen des Verfahrens über den Auskunftsanspruch, stritten jedoch noch über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten. Daher musste das Gericht eine Tendenz offenbaren, wie es im Zweifelsfall entschieden hätte.
Auskunftsansprüche begrenzt
Das Auskunftsverlangen sei nur teilweise begründet, so die Richter. Daher müsse der Vater auch einen Teil der Kosten des Verfahrens selbst zahlen. Er könne nämlich nicht wie gewünscht von der Mutter sämtliche Informationen schriftlich verlangen. Informationen, die er selbst von Dritten einholen könne, müsse er sich auch selbst beschaffen. Kenne der Vater beispielsweise die Schule des Kindes und den Namen des behandelnden Arztes, könne und müsse er sich dort selbst informieren. Ein Auskunftsanspruch bestehe insofern, als der Vater Informationen über die persönliche Entwicklung und die Interessen des Kindes nur über die Mutter erhalten könne, weil das Kind selbst jeden Kontakt verweigere.
Oberlandesgericht Koblenz am 14. Februar 2014 (AZ: 13 WF 146/14)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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