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Auskunfts­an­spruch des Vaters über die persön­lichen Verhältnisse des Kindes begrenzt

(red/dpa). Das gemeinsame Sorgerecht gehört mittlerweile auch bei getrennt lebenden Familien zum Alltag. Häufig stellt sich aber die Frage, wie sich der getrennt lebende Elternteil über das Kind informieren kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es wenig oder keinen Kontakt zwischen Elternteil und Kind gibt. Hier hilft das Gesetz und gibt dem getrennt lebenden Elternteil einen Auskunfts­an­spruch gegenüber dem anderen Elternteil.

Dieser Auskunfts­an­spruch, den das Bürgerliche Gesetzbuch einräumt, ist nicht grenzenlos. Er beschränkt sich – wie es das Juristen­deutsch formuliert – auf „das Erfordernis eines berech­tigten Interesses des Elternteils“. Dies umfasst regelmäßige Informa­tionen, die er sich nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen kann, entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern leben getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Über das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht verfügt allein die Mutter. Der Vater lebt auf Malta und forderte, von der Mutter umfassend über die persön­lichen Verhältnisse des Kindes unterrichtet zu werden. Hierfür verlangte er, zweimal im Jahr ausführlich schriftlich über die schulische, gesund­heitliche und sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie dessen Interessen informiert zu werden. Zwar einigten sich die Eltern im Rahmen des Verfahrens über den Auskunfts­an­spruch, stritten jedoch noch über die Kosten des gericht­lichen Verfahrens und die außerge­richt­lichen Kosten. Daher musste das Gericht eine Tendenz offenbaren, wie es im Zweifelsfall entschieden hätte. 

Auskunfts­an­sprüche begrenzt

Das Auskunfts­ver­langen sei nur teilweise begründet, so die Richter. Daher müsse der Vater auch einen Teil der Kosten des Verfahrens selbst zahlen. Er könne nämlich nicht wie gewünscht von der Mutter sämtliche Informa­tionen schriftlich verlangen. Informa­tionen, die er selbst von Dritten einholen könne, müsse er sich auch selbst beschaffen. Kenne der Vater beispielsweise die Schule des Kindes und den Namen des behandelnden Arztes, könne und müsse er sich dort selbst informieren. Ein Auskunfts­an­spruch bestehe insofern, als der Vater Informa­tionen über die persönliche Entwicklung und die Interessen des Kindes nur über die Mutter erhalten könne, weil das Kind selbst jeden Kontakt verweigere.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 14. Februar 2014 (AZ: 13 WF 146/14)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Elterliche Sorge

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