Einen solchen Fall entschied das Sozialgericht in Gießen. Der Entscheidung zufolge muss die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, klar und deutlich sein. Ist die Antwort falsch oder ungenau, geht dies zulasten der Arbeitsagentur. Der Antrag auf Arbeitslosengeld darf dann nicht deswegen abgelehnt werden, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Falsche Auskunft zu Antrag auf Arbeitslosengeld
Zum Hintergrund: Eine 35-jährige Frau erwarb bis zum Dezember 2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nachdem sie danach längere Zeit im außereuropäischen Ausland gearbeitet hatte, kehrte sie am 5. Dezember 2014 in die Bundesrepublik zurück. Am 08. Dezember 2014 beantragte sie Arbeitslosengeld.
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau hätte sich spätestens am ersten Dezember arbeitslos melden müssen. Es würde eine Vierjahresfrist gelten, die sie versäumt habe. Damit sei der frühere Anspruch erloschen. Die Frau erklärte, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit "bis spätestens 31. Dezember 2014" gemeint gewesen sei.
Keine Frist versäumt bei falscher Auskunft
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Agentur für Arbeit, der Frau ab dem 08. Dezember 2014 Arbeitslosengeld zu zahlen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau, diese Ungenauigkeit geht aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Frau habe in dem Telefonat schließlich eine konkrete Frage gestellt. Beantworte die Agentur eine solche konkrete Frage ungenau, gehe das zu ihren Lasten.
Die Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne. Ein Kunde der Arbeitsagentur dürfe also darauf vertrauen und habe sogar Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet würden.
Sozialgericht Gießen am 8. Juli 2015 (AZ: S 14 AL 13/15)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de