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Auskunft einer Arbeits­agentur muss richtig und verständlich sein

(red/dpa). Auf Auskünfte und Informa­tionen von Behörden ist in der Regel Verlass. Gibt eine Behörde einem Antrag­steller jedoch eine falsche Auskunft und führt dies dazu, dass er eine Frist versäumt, verliert er dadurch nicht seinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld.

Einen solchen Fall entschied das Sozial­gericht in Gießen. Der Entscheidung zufolge muss die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeits­lo­sengeld zu stellen ist, klar und deutlich sein. Ist die Antwort falsch oder ungenau, geht dies zulasten der Arbeits­agentur. Der Antrag auf Arbeits­lo­sengeld darf dann nicht deswegen abgelehnt werden, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Falsche Auskunft zu Antrag auf Arbeits­lo­sengeld

Zum Hintergrund: Eine 35-jährige Frau erwarb bis zum Dezember 2010 Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld. Nachdem sie danach längere Zeit im außereu­ro­päischen Ausland gearbeitet hatte, kehrte sie am 5. Dezember 2014 in die Bundes­re­publik zurück. Am 08. Dezember 2014 beantragte sie Arbeits­lo­sengeld. 

Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau hätte sich spätestens am ersten Dezember arbeitslos melden müssen. Es würde eine  Vierjah­resfrist gelten, die sie versäumt habe. Damit sei der frühere Anspruch erloschen. Die Frau erklärte, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeits­los­meldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit "bis spätestens 31. Dezember 2014" gemeint gewesen sei. 

Keine Frist versäumt bei falscher Auskunft

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Agentur für Arbeit, der Frau ab dem 08. Dezember 2014 Arbeits­lo­sengeld zu zahlen. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts ist die Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau, diese Ungenau­igkeit geht aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Frau habe in dem Telefonat schließlich eine konkrete Frage gestellt. Beantworte die Agentur eine solche konkrete Frage ungenau, gehe das zu ihren Lasten.

Die Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne. Ein Kunde der Arbeits­agentur dürfe also darauf vertrauen und habe sogar Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet würden.

Sozial­gericht Gießen am 8. Juli 2015 (AZ: S 14 AL 13/15)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

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