Die Problematik der Ausfallhonorare im Gesundheitswesen
(DAA). Im Gesundheitswesen stellt sich häufig die Frage nach Ansprüchen, wenn Patienten vereinbarte Termine kurzfristig absagen oder nicht wahrnehmen. Insbesondere in Bestell- oder Terminpraxen führt dies häufig zu finanziellen Einbußen der Behandler.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 04. August 2023 (AZ: 37 C 120/23) den rechtlichen Rahmen für Ausfallhonorare und Mitansprüche von Behandlern bei Nichterscheinen von Patienten präzisiert. Für kurzfristig abgesagte Termine in Physiotherapieverträgen müssen Patienten demnach nicht unbedingt zahlen. Zahlreiche Klauseln sind unwirksam, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Klausel ist widersprüchlich und benachteiligt Verbraucher
Bei der Klage ging es um drei nicht wahrgenommene Physiotherapietermine eines Patienten. Der Kläger hatte zwei Termine kurzfristig abgesagt und einen Termin unentschuldigt versäumt.
Die Physiotherapeutin verlangte daraufhin Ausfallhonorar und berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, die Schadenersatz für nicht rechtzeitig abgesagte Termine vorsah.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst, dass die Absage eines einzelnen Termins nicht zur Kündigung des gesamten Behandlungsvertrages führt. Dies gilt auch dann, wenn der Patient den Termin kurzfristig absagt.
Die Physiotherapeutin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel vereinbart, wonach der Patient für einen Termin, der weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wird, ein Ausfallhonorar in Höhe der Vergütung der Krankenkasse zu zahlen hat.
Ausfallhonorarklausel in Physiotherapieverträgen unwirksam
Das Amtsgericht Düsseldorf hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 309 Nr. 5b) sind pauschale Schadenersatzregelungen unzulässig, wenn dem Schuldner nicht der Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht wird.
Im vorliegenden Fall hätte die Physiotherapeutin darlegen und beweisen müssen, dass ihr durch die kurzfristige Terminabsage ein konkreter Schaden in Höhe der Vergütung der Krankenkasse entstanden ist. Dies ist ihr nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf nicht gelungen.
Klägerin erhält Honorar nur für nicht wahrgenommenen Termin
Der Patient hingegen befand sich in Annahmeverzug, als er den Termin am 31. Oktober 2022 nicht wahrnahm. In diesem Fall kann der Leistungserbringer die vereinbarte Vergütung verlangen. Das Gericht hielt 70 Euro für angemessen.
Der Patient kündigte den Behandlungsvertrag am 3. November 2022 mit der Begründung, dass „es“ (der dritte Termin) für ihn keinen Nutzen habe. Diese Kündigung ist nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf wirksam. Ein Ausfallhonorar entsteht daher nicht.
Nach diesem Hinweis des Gerichts ist es ratsam, die anerkannte Terminsgebühr zu zahlen, damit kein Urteil ergehen muss, so anwaltauskunft.de.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Autor
- red/dav