Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Ausfall­honorar-Klausel in Physio­the­ra­pie­ver­trägen ist unwirksam

Die Problematik der Ausfall­ho­norare im Gesund­heitswesen

(DAA). Im Gesund­heitswesen stellt sich häufig die Frage nach Ansprüchen, wenn Patienten vereinbarte Termine kurzfristig absagen oder nicht wahrnehmen. Insbesondere in Bestell- oder Termin­praxen führt dies häufig zu finanziellen Einbußen der Behandler.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 04. August 2023 (AZ: 37 C 120/23) den rechtlichen Rahmen für Ausfall­ho­norare und Mitansprüche von Behandlern bei Nichter­scheinen von Patienten präzisiert. Für kurzfristig abgesagte Termine in Physio­the­ra­pie­ver­trägen müssen Patienten demnach nicht unbedingt zahlen. Zahlreiche Klauseln sind unwirksam, erklärt das Rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Klausel ist widersprüchlich und benach­teiligt Verbraucher

Bei der Klage ging es um drei nicht wahrge­nommene Physio­the­ra­pie­termine eines Patienten. Der Kläger hatte zwei Termine kurzfristig abgesagt und einen Termin unentschuldigt versäumt.

Die Physio­the­ra­peutin verlangte daraufhin Ausfall­honorar und berief sich dabei auf eine Vertrags­klausel, die Schaden­ersatz für nicht rechtzeitig abgesagte Termine vorsah.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst, dass die Absage eines einzelnen Termins nicht zur Kündigung des gesamten Behand­lungs­ver­trages führt. Dies gilt auch dann, wenn der Patient den Termin kurzfristig absagt.

Die Physio­the­ra­peutin hatte in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) eine Klausel vereinbart, wonach der Patient für einen Termin, der weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wird, ein Ausfall­honorar in Höhe der Vergütung der Krankenkasse zu zahlen hat.

Ausfall­ho­no­rar­klausel in Physio­the­ra­pie­ver­trägen unwirksam

Das Amtsgericht Düsseldorf hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch (§ 309 Nr. 5b) sind pauschale Schaden­er­satz­re­ge­lungen unzulässig, wenn dem Schuldner nicht der Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht wird.

Im vorlie­genden Fall hätte die Physio­the­ra­peutin darlegen und beweisen müssen, dass ihr durch die kurzfristige Termin­absage ein konkreter Schaden in Höhe der Vergütung der Krankenkasse entstanden ist. Dies ist ihr nach Ansicht des Amtsge­richts Düsseldorf nicht gelungen.

Klägerin erhält Honorar nur für nicht wahrge­nommenen Termin

Der Patient hingegen befand sich in Annahme­verzug, als er den Termin am 31. Oktober 2022 nicht wahrnahm. In diesem Fall kann der Leistungs­er­bringer die vereinbarte Vergütung verlangen. Das Gericht hielt 70 Euro für angemessen.

Der Patient kündigte den Behand­lungs­vertrag am 3. November 2022 mit der Begründung, dass „es“ (der dritte Termin) für ihn keinen Nutzen habe. Diese Kündigung ist nach Auffassung des Amtsge­richts Düsseldorf wirksam. Ein Ausfall­honorar entsteht daher nicht.

Nach diesem Hinweis des Gerichts ist es ratsam, die anerkannte Termins­gebühr zu zahlen, damit kein Urteil ergehen muss, so anwalt­auskunft.de.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

Zurück