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Tipps&Urteile

Aufpassen beim Ausparken

(DAV). Wer ausparkt, muss besonders vorsichtig sein. Passiert ein Unfall, trifft ihn in der Regel die Schuld. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er nicht verant­wortlich ist. Das ist meist schwierig. Der erste Anschein, dass der Ausparkende die Schuld trägt, gilt auch noch bei Unfällen während der ersten 30 Meter seiner Fahrt auf der Straße.

Wer auf einer Straße fährt, hat Vorfahrt gegenüber dem, der aus der Parklücke herausfährt. Kommt es zu einem Unfall, spricht der erste Anschein für die Schuld des Auspar­kenden. Das gilt solange, bis der Einfahr­vorgang abgeschlossen ist, also etwa auf einer Strecke von 30 Metern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsge­richts München, auf die die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hinweist.

Taxi contra Van

Eine Autofahrerin hatte ihren VW Touran am rechten Fahrbahnrand geparkt. Als sie einige Zeit später ausparkte, näherte sich von hinten ein Taxi. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch der VW vorne links beschädigt wurde. Die veranschlagten Repara­tur­kosten betrugen 1.858 Euro. Die Kosten wollte die Fahrerin vom Taxibe­sitzer ersetzt bekommen. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Schließlich sei er nicht Schuld an dem Unfall. Die VW-Fahrerin sei plötzlich aus der Parklücke heraus­ge­fahren. Er habe zwar noch nach links gelenkt, aber den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Die Frau war jedoch anderer Meinung: Sie sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und dabei gestreift habe.

Auspar­kendes Fahrzeug noch nicht vollständig im fließenden Verkehr

Die zuständige Richterin des Amtsge­richts München wies die Klage ab: Gegen die VW-Fahrerin spreche die Straßen­ver­kehrs­ordnung. Nach dieser Vorschrift habe sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, so zu verhalten, dass er andere Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährde. Geschehe im Zusammenhang mit dem Ausparken ein Verkehrs­unfall, spreche daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Auspar­kenden (Anscheins­beweis).

Diesen ersten Anschein habe die Frau nicht erschüttern können. Sie habe nicht nachweisen können, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe. Das wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwin­digkeit fahrbahn­parallel zurück­gelegt hätte. Die Kollision ereignete sich aber kurz nach der Parklücke. Die VW-Fahrerin habe daher den Schaden selbst zu tragen.

Amtsgericht München am 25. Januar 2013 (AZ 344 C 8222/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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