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Aufklärung erst am Vorabend einer OP ausnahmsweise zulässig

Die Aufklärung eines Patienten erst am Vorabend einer Operation sollte zwar die Ausnahme, kann aber durchaus noch rechtzeitig sein. Das berichtet die Fachzeit­schrift «Versiche­rungsrecht» (Heft 18/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Köln.

Nach dem Richter­spruch gilt das jedenfalls, wenn die Notwen­digkeit der Operation schon Tage oder Wochen vorher besprochen war und die wesent­lichen Risiken dem Patienten bereits durch eine vergleichbare frühere Operation bekannt waren.

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schaden­ersatz- und Schmer­zens­geldklage einer Patientin ab. Die Klägerin hatte gerügt, der behandelnde Chirurg habe sie erst am Vorabend vor einer Operation und damit zu spät über mögliche Risiken aufgeklärt. Daher sei ihre Einwil­ligung in den Eingriff rechtlich unwirksam gewesen.

Das OLG sah das anders. Die Richter ließen zwar erkennen, dass in vielen Fällen bei einer stationären Behandlung die Aufklärung erst am Vorabend der Operation nicht mehr rechtzeitig sei. Da die Klägerin jedoch mit dem behandelnden Arzt schon über die anstehende Operation gesprochen hatte, sei der Aufklä­rungs­zeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hatte sie sich drei Jahre zuvor schon einem vergleichbaren Eingriff unterzogen. Die möglichen Risiken seien ihr also bekannt gewesen.

Oberlan­des­gericht Köln am 15. November 2013 (AZ: 5 U 74/13)

Rechts­gebiete
Medizinrecht Versiche­rungsrecht

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