Nach dem Richterspruch gilt das jedenfalls, wenn die Notwendigkeit der Operation schon Tage oder Wochen vorher besprochen war und die wesentlichen Risiken dem Patienten bereits durch eine vergleichbare frühere Operation bekannt waren.
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Patientin ab. Die Klägerin hatte gerügt, der behandelnde Chirurg habe sie erst am Vorabend vor einer Operation und damit zu spät über mögliche Risiken aufgeklärt. Daher sei ihre Einwilligung in den Eingriff rechtlich unwirksam gewesen.
Das OLG sah das anders. Die Richter ließen zwar erkennen, dass in vielen Fällen bei einer stationären Behandlung die Aufklärung erst am Vorabend der Operation nicht mehr rechtzeitig sei. Da die Klägerin jedoch mit dem behandelnden Arzt schon über die anstehende Operation gesprochen hatte, sei der Aufklärungszeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hatte sie sich drei Jahre zuvor schon einem vergleichbaren Eingriff unterzogen. Die möglichen Risiken seien ihr also bekannt gewesen.
Oberlandesgericht Köln am 15. November 2013 (AZ: 5 U 74/13)
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