So ohne weiteres kann er das nicht anordnen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. In dem Fall war der Mitarbeiter ab 2002 bei dem Unternehmen auf der Grundlage mehrerer, aufeinanderfolgender Arbeitsverträge tätig, aktuell als Software-Ingenieur und Servicemitarbeiter. Als das Unternehmen 2009 den Standort aufgab, an dem der Mann arbeitete, verlegte er seine Arbeit nach Hause. Wenn er mit seinem Privat-Pkw von zu Hause zur Betriebsstätte des Unternehmens fuhr, erkannte sein Arbeitgeber die Fahrzeiten als Arbeitszeit an. Darüber hinaus erhielt der Mann hierfür Kilometergeld. Spesen wurden ihm erstattet.
Arbeitgeber fordert Rückkehr in den Betrieb nach Teamwechsel
Im Jahr 2012 beschloss der Arbeitgeber, das Team Datenbank, dem der Mitarbeiter angehörte, zu reduzieren. Der erklärte sich deshalb bereit, in das Team Logistik-Software zu wechseln. Zur Umsetzung dieser Maßnahme unterzeichneten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im März 2013 einen neuen Anstellungsvertrag.
Arbeitgeber und Mitarbeiter stritten danach über die Frage, ob der Mann am Betriebssitz des Unternehmens arbeiten müsse oder weiter im Home Office tätig sein dürfe. Als das Unternehmen ihm das verweigerte, klagte der Mann.
Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend
Das Gericht gab dem Mann Recht. Laut Gewerbeordnung könne der Arbeitgeber unter anderem den Ort der Arbeitsleistung – soweit dieser nicht zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag festgelegt sei – nur nach „billigem Ermessen“ näher bestimmen. Das gelte auch dann, wenn die Versetzung des Arbeitnehmers laut Arbeitsvertrag zulässig sei. Der Arbeitgeber habe dabei die wesentlichen Interessen und Umstände abzuwägen. Dazu gehörten im Arbeitsrecht unter anderem die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, die beiderseitigen Bedürfnisse, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie etwa familiäre Pflichten.
Dem sei er im vorliegenden Fall jedoch nicht gerecht geworden. Er habe nicht nachgewiesen, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nur direkt im Unternehmen ausüben könne. Hierzu fehlten jegliche konkrete Angaben. Auch aus dem Wechsel vom Datenbankteam in das Team Logistik-Software ergebe sich nicht die Notwendigkeit einer ausschließlichen Tätigkeit am Betriebsort.
Demgegenüber habe der Mitarbeiter jedoch ein erhebliches Interesse daran, sein Home Office beizubehalten. Bei einer Tätigkeit am Betriebssitz müsste er umziehen, eine Zweitwohnung mieten oder aber täglich die 300-Kilometer-Strecke von seinem Wohnort zur Arbeit und zurück fahren.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. Dezember 2014 (AZ: 4 Sa 404/14)
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