Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Aufgabe des Home-Office auf Wunsch des Arbeit­gebers?

(red/dpa). Immer mehr Menschen arbeiten von zu Hause aus. Die damit verbundene Flexibilität und Zeiter­sparnis empfinden viele als Gewinn von Lebens­qualität. Was aber, wenn der Arbeitgeber fordert, das Home Office aufzugeben und wieder im Betrieb zu arbeiten?

So ohne weiteres kann er das nicht anordnen, entschied das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz. In dem Fall war der Mitarbeiter ab 2002 bei dem Unternehmen auf der Grundlage mehrerer, aufein­an­der­fol­gender Arbeits­verträge tätig, aktuell als Software-Ingenieur und Service­mit­ar­beiter. Als das Unternehmen 2009 den Standort aufgab, an dem der Mann arbeitete, verlegte er seine Arbeit nach Hause. Wenn er mit seinem Privat-Pkw von zu Hause zur Betriebs­stätte des Unternehmens fuhr, erkannte sein Arbeitgeber die Fahrzeiten als Arbeitszeit an. Darüber hinaus erhielt der Mann hierfür Kilome­tergeld. Spesen wurden ihm erstattet.

Arbeitgeber fordert Rückkehr in den Betrieb nach Teamwechsel

Im Jahr 2012 beschloss der Arbeitgeber, das Team Datenbank, dem der Mitarbeiter angehörte, zu reduzieren. Der erklärte sich deshalb bereit, in das Team Logistik-Software zu wechseln. Zur Umsetzung dieser Maßnahme unterzeichneten Arbeitgeber und Arbeit­nehmer im März 2013 einen neuen Anstel­lungs­vertrag.

Arbeitgeber und Mitarbeiter stritten danach über die Frage, ob der Mann am Betriebssitz des Unternehmens arbeiten müsse oder weiter im Home Office tätig sein dürfe. Als das Unternehmen ihm das verweigerte, klagte der Mann. 

Interes­sen­ab­wägung zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer entscheidend

Das Gericht gab dem Mann Recht. Laut Gewerbe­ordnung könne der Arbeitgeber unter anderem den Ort der Arbeits­leistung – soweit dieser nicht zum Beispiel durch Arbeits­vertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder Tarifvertrag festgelegt sei – nur nach „billigem Ermessen“ näher bestimmen. Das gelte auch dann, wenn die Versetzung des Arbeit­nehmers laut Arbeits­vertrag zulässig sei. Der Arbeitgeber habe dabei die wesent­lichen Interessen und Umstände abzuwägen. Dazu gehörten im Arbeitsrecht unter anderem die Risiko­ver­teilung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, die beider­seitigen Bedürfnisse, Vermögens- und Einkom­mens­ver­hältnisse sowie soziale Lebens­ver­hältnisse, wie etwa familiäre Pflichten. 

Dem sei er im vorlie­genden Fall jedoch nicht gerecht geworden. Er habe nicht nachge­wiesen, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nur direkt im Unternehmen ausüben könne. Hierzu fehlten jegliche konkrete Angaben. Auch aus dem Wechsel vom Datenbankteam in das Team Logistik-Software ergebe sich nicht die Notwen­digkeit einer ausschließ­lichen Tätigkeit am Betriebsort.

Demgegenüber habe der Mitarbeiter jedoch ein erhebliches Interesse daran, sein Home Office beizube­halten. Bei einer Tätigkeit am Betriebssitz müsste er umziehen, eine Zweitwohnung mieten oder aber täglich die 300-Kilometer-Strecke von seinem Wohnort zur Arbeit und zurück fahren.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 17. Dezember 2014 (AZ: 4 Sa 404/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück