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Auffahr­unfall nach Fahrbahn­wechsel

(DAV). Wer auffährt, ist üblicherweise Schuld. Diesen Anscheins­beweis kann der Auffahrende aber entkräften, wenn er seine Unschuld nachweisen kann, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Etwas anderes gilt allerdings, wenn es nach einem Fahrbahn­wechsel zu einem Auffahr­unfall kommt. Lassen sich die näheren Umstände nicht ermitteln, kommt es zu einer Schadens­teilung je zur Hälfte. Dies entschied das Amtsgericht Ravensburg.

Plötzlicher Spurwechsel

Der Motorrad­fahrer fuhr hinter einem Auto. Kurz nach einer Ampel wechselte vor dem Pkw plötzlich ein Lkw auf deren Spur, ohne zu blinken. Der Autofahrer musste stark bremsen, so dass der Motorrad­fahrer in das Heck fuhr. Von dem Lkw-Fahrer forderte der Motorrad­fahrer Schadens­ersatz in Höhe der Hälfte des Schadens von rund 1.500 Euro. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis, der Motorrad­fahrer habe den Abstand nicht eingehalten.

Lkw-Fahrer und Motorrad­fahrer müssen sich Schaden teilen

Die Klage war erfolgreich. Der sonst übliche Anscheins­beweis bei einem Auffahr­unfall komme hier nicht zum Tragen. „Bleibt der Unfall­hergang bei einem Auffahr­unfall nach einem Fahrstrei­fen­wechsel ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen“, führte der Richter aus. Im Übrigen komme es auch nicht auf den Abstand an. Nach dem Anfahren an einer Ampel ist ein geringerer Abstand gerecht­fertigt. Derjenige, der die Fahrbahn wechselt, müsse besonders vorsichtig sein.

Amtsgericht Ravensburg am 6. März 2012 (AZ: 5 C 1347/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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