Die Mitarbeiterin des Unternehmens war am Empfang tätig und unter anderem für die Abwicklung des Postverkehrs zuständig. So bereitete sie die Geschäftspost für den Versand vor und durfte hierfür auch Verträge mit den Zustelldiensten abschließen.
Im Jahr 2012 versandte sie zwölfmal private Päckchen auf Kosten ihres Arbeitgebers nach Trieste in Italien. Dem Unternehmen entstanden Kosten von rund 170 Euro. Es kündigte der Mitarbeiterin fristlos.
Emotionaler Ausnahmezustand keine Entschuldigung
Die Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Sie argumentierte unter anderem, sie habe nie versucht, ihre privaten Paketsendungen zu verheimlichen. Diese hätten medizinische Produkte enthalten, die ihr erkrankter Enkel benötigt habe. Sie habe sich damals in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden. Die Produkte seien nach ihrem Kenntnisstand in Italien nicht erhältlich gewesen. Auch auf den Rechnungen seien diese Pakete gesondert ausgewiesen gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihrem Arbeitgeber ihre Vorgehensweise von Anfang an bekannt gewesen sei und er die privaten Paketsendungen dulde.
Schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
Ihre Klage blieb jedoch in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Mitarbeiterin habe eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begangen. Umstände, die ihr Fehlverhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sah das Gericht nicht. Auch wenn die Frau verständlicherweise möglichst schnell medizinische Produkte nach Italien schicken wollte, wäre sie verpflichtet gewesen, den Versand zunächst mit dem Arbeitgeber abzustimmen oder mindestens unverzüglich nach der ersten Versendung von sich aus an ihn heranzutreten und die angefallenen Kosten zu begleichen.
Darüber hinaus seien die Rechnungen, die das Unternehmen erhalte, sehr umfassend. Die Mitarbeiterin habe daher nicht davon ausgehen können, dass eine dezidierte Kontrolle jeder Einzelposition stattfinde und dabei ihre privaten Paketversendungsaufträge auffallen würden. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass sie darauf vertraut habe, ihre Handlungsweise bleibe unentdeckt.
Abwägung: Vertrauensverlust gegen soziale Gesichtspunkte
Nach Abwägung aller Umstände und der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin war das Gericht der Meinung, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Zwar spräche zugunsten der Mitarbeiterin ihre lange Betriebszugehörigkeit von 19 Jahren und ihr fortgeschrittenes Alter von 63 Jahren. Doch habe sie ihre Stellung im Postversand missbraucht und so das Vertrauen in ihre Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört. Dieser Vertrauensverlust wiege schwerer als die sozialen Gesichtspunkte Alter und Betriebszugehörigkeit.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18. Dezember 2013 (AZ: 8 Sa 220/13 )
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