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Auch Visionen sind vom Urheberrecht geschützt

(dpa). Das Urheberrecht für einen Text gilt auch dann, wenn der Verfasser diesen angeblich in Wachträumen empfangen und nur aufgeschrieben haben will. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt (OLG) entschieden und damit die Entscheidung des Landge­richts bestätigt. Es geht um den Text einer amerika­nischen Professorin für Psychiatrie aus dem Jahr 1975. Die Frau hatte angegeben, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden.

Ein deutscher Verein hatte Passagen aus dem Buch («A Course of Miracles») übernommen und argumentiert, die Verfasserin habe ja selbst angegeben, nicht die Urheberin zu sein. Der Text sei ihr nach eigener Aussage von Jesus diktiert worden. Die Gerichte sahen trotzdem einen Urheber­rechts­verstoß.

Jenseitige Inspira­tionen seien nach allgemein vertretener Auffassung rechtlich uneinge­schränkt ihrem mensch­lichen Empfänger zuzurechnen, argumen­tierte das OLG. Für den Urheber­schutz komme es auf den tatsäch­lichen Schaffens­vorgang an. Auch Geistes­ge­störte und Hypnoti­sierte könnten Urheber sein. Gegen die Entscheidung können Rechts­mittel beim Bundes­ge­richtshof eingelegt werden.

Rechts­gebiete
Urheber- und Verlagsrecht

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