Hat der künftige Arbeitnehmer fälschlicherweise vorgegeben, Kontakt zu Verlagen und Showstars zu haben, ist der darauf hin geschlossene Arbeitsvertrag trotzdem wirksam. Auch wenn im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur rudimentär beschrieben wird und dem Arbeitnehmer gleichwohl hohe Vergütungsansprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber das weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.
Der Esel Joschi
Der spätere Kläger nahm Kontakt zu einem Ehepaar auf, nachdem er in den Medien von deren Lottogewinn vor 20 Jahren gehört hatte. Die Ehefrau schreibt Kinderbücher über einen Esel Joschi. Der Mann gab an, gute Kontakte zu haben und dass das Ehepaar schon bald mit Millionengewinnen rechnen könnten. Daraufhin schlossen sie im September 2011 einen Arbeitsvertrag: Das Ehepaar stellte den Mann als „Vertriebsmanager“ ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest ein zu einem Monatsgehalt von 20.000 Euro bei 13 Monatsgehältern und einer Gewinnbeteiligung am Projekt Joschi. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, sofern er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt würde. Außerdem war er vor Dienstantritt unkündbar. Einen Tag später unterbreitete der Ehemann dem künftigen Vertriebsmanager einen geringfügig modifizierten Arbeitsvertrag, der nur zwischen ihm und dem Ehemann zustande kommen sollte. Nachdem der Mann diesen zweiten Vertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Eheleute den Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht.
Gericht: Vertrag ist Vertrag
Das Arbeitsverhältnis gilt, entschied das Gericht. Es liege ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis vor. Die Parteien hätten schließlich im Arbeitsvertrag auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und den Urlaub geregelt. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich. Auch hätte das Ehepaar den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Die Behauptung des Ehepaars, der Kläger habe ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrages lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Mann nach einer Überlegungsfrist am Folgetag ein in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete
Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit könne hieraus nicht hergeleitet werden.
Arbeitsgericht Neumünster am 23. Januar 2013 (AZ: 3 Ca 1359 b/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013