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Auch unkonkreter Arbeits­vertrag gilt

(DAV). Ein Lottogewinn lässt Menschen von einem sorglosen Leben träumen. Endlich kann man seinen Interessen nachgehen und zum Beispiel Kinder­bücher schreiben. Berichten allerdings die Medien darüber, lockt das mitunter windige Typen an. Aber auch ein mit solchen Leuten abgeschlossener Arbeits­vertrag ist gültig.

Hat der künftige Arbeit­nehmer fälsch­li­cherweise vorgegeben, Kontakt zu Verlagen und Showstars zu haben, ist der darauf hin geschlossene Arbeits­vertrag trotzdem wirksam. Auch wenn im Arbeits­vertrag die Tätigkeit des Arbeit­nehmers nur rudimentär beschrieben wird und dem Arbeit­nehmer gleichwohl hohe Vergütungs­an­sprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber das weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Dies hat das Arbeits­gericht Neumünster entschieden.

Der Esel Joschi

Der spätere Kläger nahm Kontakt zu einem Ehepaar auf, nachdem er in den Medien von deren Lottogewinn vor 20 Jahren gehört hatte. Die Ehefrau schreibt Kinder­bücher über einen Esel Joschi. Der Mann gab an, gute Kontakte zu haben und dass das Ehepaar schon bald mit Millio­nen­ge­winnen rechnen könnten. Daraufhin schlossen sie im September 2011 einen Arbeits­vertrag: Das Ehepaar stellte den Mann als „Vertriebs­manager“ ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest ein zu einem Monats­gehalt von 20.000 Euro bei 13 Monats­ge­hältern und einer Gewinn­be­tei­ligung am Projekt Joschi. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, sofern er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt würde. Außerdem war er vor Dienst­antritt unkündbar. Einen Tag später unterbreitete der Ehemann dem künftigen Vertriebs­manager einen geringfügig modifi­zierten Arbeits­vertrag, der nur zwischen ihm und dem Ehemann zustande kommen sollte. Nachdem der Mann diesen zweiten Vertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Eheleute den Arbeits­vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht.

Gericht: Vertrag ist Vertrag

Das Arbeits­ver­hältnis gilt, entschied das Gericht. Es liege ein Arbeits­ver­hältnis und kein freies Dienst­ver­hältnis vor. Die Parteien hätten schließlich im Arbeits­vertrag auch die Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfalle und den Urlaub geregelt. Anhalts­punkte für ein Schein­ge­schäft seien nicht ersichtlich. Auch hätte das Ehepaar den Arbeits­vertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Die Behauptung des Ehepaars, der Kläger habe ihnen wahrheits­widrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeacht­licher Motivirrtum. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeits­ver­trages lasse sich kein Anfech­tungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Mann nach einer Überle­gungsfrist am Folgetag ein in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alterna­tiv­angebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete

 

Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außerge­wöhnlich, befristete Arbeits­verträge ohne Kündigungs­mög­lichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfah­renheit könne hieraus nicht hergeleitet werden.

Arbeits­gericht Neumünster am 23. Januar 2013 (AZ: 3 Ca 1359 b/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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