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Auch beim Handel mit Schein­drogen droht Schulaus­schluss

(dpa/tmn). Wird ein Schüler beim Handel oder Konsum mit Drogen erwischt, droht ihm meist der Schulaus­schluss. Nach einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Koblenz kann das auch für den Verkauf von Schein­drogen gelten, sogenannten Legal Highs. Darauf weist die Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf hin.

In dem Fall hatte ein Schüler von einem Mitschüler selbst­ge­drehte Zigaretten erworben, die dem Aussehen nach von Mitschülern als Joints beschrieben wurden. Auf die Nachfrage eines Schulka­meraden nach Haschisch und Marihuana antwortete er, er könne ihm das möglicherweise besorgen. Die Schule sah es als erwiesen an, dass der Schüler mit Drogen gehandelt habe und schloss ihn vom Schulbesuch aus. Hiergegen klagte der Schüler und trug vor, es habe sich nur um Schein­joints gehandelt.

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt. Den hiergegen eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht zwar ab, so dass der konkrete Schulaus­schluss rechts­widrig war. Doch das Gericht warnte zugleich: Auch der Handel mit Schein­drogen sei eine ernsthafte Gefahr für die Schüler.

Oberver­wal­tungs­ge­richts Koblenz (AZ: 2 A 10251/13)

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht Verwal­tungsrecht

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