In dem Fall hatte ein Schüler von einem Mitschüler selbstgedrehte Zigaretten erworben, die dem Aussehen nach von Mitschülern als Joints beschrieben wurden. Auf die Nachfrage eines Schulkameraden nach Haschisch und Marihuana antwortete er, er könne ihm das möglicherweise besorgen. Die Schule sah es als erwiesen an, dass der Schüler mit Drogen gehandelt habe und schloss ihn vom Schulbesuch aus. Hiergegen klagte der Schüler und trug vor, es habe sich nur um Scheinjoints gehandelt.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Den hiergegen eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht zwar ab, so dass der konkrete Schulausschluss rechtswidrig war. Doch das Gericht warnte zugleich: Auch der Handel mit Scheindrogen sei eine ernsthafte Gefahr für die Schüler.
Oberverwaltungsgerichts Koblenz (AZ: 2 A 10251/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013