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Auch behinderter Lehrer kann Beamter werden

(DAV). Schwer­be­hinderte Menschen genießen einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Die Frage ist aber, ab welchem Grad der Behinderung dieser Schutz greift. Dabei ist ein angestellter Lehrer mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 Prozent einem schwer­be­hin­derten Menschen gleich­zu­stellen.

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hatte zu entscheiden, ob ein Lehrer Beamter auf Lebenszeit werden kann. Das Gericht verschaffte ihm diesen Status.

Beamten­ver­hältnis statt Angestell­ten­vertrag

Der Lehrer war an Multipler Sklerose erkrankt. Dabei wurde ein Grad der Behinderung von 30 festge­stellt. Als Studienrat war er fünf Jahre im Rahmen eines Beamten­ver­hält­nisses auf Probe beschäftigt. Weil wegen des Fortschreitens der Krankheit eine vorzeitige Dienst­un­fä­higkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde er nicht in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit übernommen. Stattdessen erhielt er einen unbefristeten Angestell­ten­vertrag. Der Lehrer beantragte die Gleich­stellung mit schwer­be­hin­derten Menschen, da er dann auch bei einer prognos­ti­zierten Dienst­fä­higkeit von lediglich fünf Jahren trotzdem Beamter auf Lebenszeit werden kann. Die für die Gleich­stellung zuständige Bundes­agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des unbefristeten Angestell­ten­ver­trages sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei.

Erfolg in zwei Instanzen – Prognose für fünf Jahre reicht aus

Der Mann bekam sowohl beim Sozial­gericht als auch beim Landes­so­zi­al­gericht Recht. Hinsichtlich des geeigneten Arbeits­platzes sei die Tätigkeit als Lehrer im Beamten­ver­hältnis ausschlag­gebend, so die Richter. Ein diskri­mi­nie­rungs­freier Zustand sei nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch eine Tätigkeit – die normalerweise im Beamten­ver­hältnis ausgeübt werde – nur in ‚irgendeiner Weise’ ausüben könne. Wenn eine mindestens fünfjährige Dienst­fä­higkeit prognos­tiziert werde, könne man außerdem davon ausgehen, dass die körperliche Eignung gegeben sei.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 19. Juni 2013 (AZ: L 6 AL 116/12)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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