(DAV). Ein plötzlicher Zahnunfall, ein abgebrochener Zahn oder eine schmerzhafte Entzündung - zahnärztliche Notfälle können uns jederzeit treffen. Dann sind wir auf schnelle und kompetente Hilfe angewiesen. Doch was passiert, wenn die Notfallbehandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt oder sogar zu weiteren Problemen führt? Und braucht man dann ein Gutachten?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 01. Oktober 2024 (AZ: 12 U 30/24) entschieden, dass ein Gericht in bestimmten Fällen auch ohne Sachverständigengutachten über die Mangelhaftigkeit eines Zahnersatzes entscheiden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Gericht offensichtlich ist, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. Zum Beispiel bei einer Notreparatur, die die Bisshöhe oder die Okklusion offensichtlich nicht verändern kann. Über die Hintergründe der Entscheidung informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Zahnarztbehandlung: Notreparatur mit Folgen
Ein Patient suchte wegen eines gebrochenen Provisoriums den zahnärztlichen Notdienst auf. Die behandelnde Zahnärztin reparierte die Prothese, doch der Patient war mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Er klagte über eine zu niedrige Bisshöhe, eine fehlerhafte Klammer am Zahn und daraus resultierende Entzündungen. Er warf der Zahnärztin Behandlungsfehler vor und verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Kein Behandlungsfehler - keine Haftung des Arztes
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage des Patienten ab.
Die Zahnärztin habe im Rahmen der Notfallbehandlung keine vollständige prothetische Neuversorgung geschuldet, sondern lediglich eine Reparatur der vorhandenen Prothese. Eine Veränderung der Bisshöhe sei bei einer solchen Reparatur „denklogisch“ nicht möglich. Auch die Entzündung an einem Zahn lasse nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen, da der Patient eine schlechte Mundhygiene gehabt habe. Da der Patient keine konkreten Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorgetragen habe, sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass in Arzthaftungsprozessen Schadenersatz und Schmerzensgeld in der Regel nur dann zugesprochen werden, wenn dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
Checkliste: Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil
- Ein Sachverständigengutachten ist im Arzthaftungsprozess nicht zwingend erforderlich, wenn der medizinische Sachverhalt eindeutig ist.
- Eine reine Notreparatur begründet keine Pflicht zur vollständigen prothetischen Rehabilitation.
- Schadensersatzansprüche setzen grundsätzlich voraus, dass dem behandelnden Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.
- Eine Aufklärungspflichtverletzung setzt voraus, dass der Patient substantiiert darlegen kann, worüber er nicht aufgeklärt worden ist.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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