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Arzthaftung: Urteil zur zahnärzt­lichen Behandlung

(DAV). Ein plötzlicher Zahnunfall, ein abgebro­chener Zahn oder eine schmerzhafte Entzündung - zahnärztliche Notfälle können uns jederzeit treffen. Dann sind wir auf schnelle und kompetente Hilfe angewiesen. Doch was passiert, wenn die Notfall­be­handlung nicht den gewünschten Erfolg bringt oder sogar zu weiteren Problemen führt? Und braucht man dann ein Gutachten?

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hat am 01. Oktober 2024 (AZ: 12 U 30/24) entschieden, dass ein Gericht in bestimmten Fällen auch ohne Sachver­stän­di­gen­gut­achten über die Mangel­haf­tigkeit eines Zahnersatzes entscheiden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Gericht offensichtlich ist, dass kein Behand­lungs­fehler vorliegt. Zum Beispiel bei einer Notreparatur, die die Bisshöhe oder die Okklusion offensichtlich nicht verändern kann. Über die Hinter­gründe der Entscheidung informiert das Rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Zahnarzt­be­handlung: Notreparatur mit Folgen

Ein Patient suchte wegen eines gebrochenen Provisoriums den zahnärzt­lichen Notdienst auf. Die behandelnde Zahnärztin reparierte die Prothese, doch der Patient war mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Er klagte über eine zu niedrige Bisshöhe, eine fehlerhafte Klammer am Zahn und daraus resultierende Entzün­dungen. Er warf der Zahnärztin Behand­lungs­fehler vor und verlangte Schmer­zensgeld und Schadens­ersatz.

Kein Behand­lungs­fehler - keine Haftung des Arztes

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht wies die Klage des Patienten ab.

Die Zahnärztin habe im Rahmen der Notfall­be­handlung keine vollständige prothe­tische Neuver­sorgung geschuldet, sondern lediglich eine Reparatur der vorhandenen Prothese. Eine Veränderung der Bisshöhe sei bei einer solchen Reparatur „denklogisch“ nicht möglich. Auch die Entzündung an einem Zahn lasse nicht zwingend auf einen Behand­lungs­fehler schließen, da der Patient eine schlechte Mundhygiene gehabt habe. Da der Patient keine konkreten Anhalts­punkte für einen Behand­lungs­fehler vorgetragen habe, sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten einzuholen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass in Arzthaf­tungs­pro­zessen Schaden­ersatz und Schmer­zensgeld in der Regel nur dann zugesprochen werden, wenn dem Arzt Gelegenheit zur Nachbes­serung gegeben wurde.

Checkliste: Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil

  • Ein Sachverständigengutachten ist im Arzthaftungsprozess nicht zwingend erforderlich, wenn der medizinische Sachverhalt eindeutig ist.
  • Eine reine Notreparatur begründet keine Pflicht zur vollständigen prothetischen Rehabilitation.
    • Schadensersatzansprüche setzen grundsätzlich voraus, dass dem behandelnden Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.
    • Eine Aufklärungspflichtverletzung setzt voraus, dass der Patient substantiiert darlegen kann, worüber er nicht aufgeklärt worden ist.

    Quelle: www.anwalt­auskunft.de


     

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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