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Tipps&Urteile

Arzt muss auch über seltene Risiken einer OP informieren

(DAV). Eine Operation ist nie ganz ohne Risiko. Daher ist es wichtig, dass Patienten vorher umfassend informiert werden, um sich für oder gegen eine Operation entscheiden zu können. Der Arzt ist zu dieser Information verpflichtet.

Wie weit geht die Aufklä­rungs­pflicht des Arztes gegenüber seinen Patienten? Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat darüber entschieden, ob auch seltene, aber erhebliche Risiken eines operativen Eingriffs dazugehören, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Zahn-OP mit Folgen

Bei einer Patientin setzte der Zahnarzt Implantate ein. In der Folge kam es zu einer dauerhaften Nervschä­digung im Bereich der Implantate. Dies führte zu Sensibi­li­täts­stö­rungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen. Die Frau warf dem behandelnden Arzt vor, sie unzureichend über die Behand­lungs­risiken und Behand­lungs­al­ter­nativen aufgeklärt zu haben.

Schmer­zensgeld für Nerven­schä­digung

Die Richter bestätigten das Urteil der ersten Instanz, das die Frau im Recht sah und ihr unter anderem Schmer­zensgeld zugesprochen hatte. Der Arzt habe nicht beweisen können, dass er die Patientin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt habe. Die Ärztin, die das Aufklä­rungs­ge­spräch mit der Frau führte, habe sich nach fünf Jahren an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. Auch der schriftliche Aufklä­rungsbogen habe keine hinrei­chende Aufklärung geboten. Dort habe lediglich gestanden, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschä­digung“. Daraus, so das Gericht, erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschä­digung zu einem bleibenden Schaden mit dauerhaften Sensibi­li­täts­stö­rungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Kompli­kation die weitere Lebens­führung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne. Diese Aufklä­rungs­ver­säumnisse des Arztes hätten dazu geführt, dass er für die Folgen des Eingriffs haften müsse.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 6. Juli und 22. August 2012 (AZ: 5 U 496/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de 

Rechts­gebiete
Arzthaf­tungsrecht Medizinrecht

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