Ein Arzt, der seiner Patientin zu spät zu einer Mammographie rät, muss Schmerzensgeld zahlen, wenn die Patientin an Brustkrebs erkrankt.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging eine heute 66-jährige Frau jährlich zur Brustkrebsvorsorgeuntersuchung bei ihrem langjährigen Frauenarzt. Der Arzt veranlasste dabei neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) der Brust. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt. Eine Wiederholung dieser Untersuchung riet der Arzt seiner Patientin erst für 2010 an. Aus der dann durchgeführten Mammographie ergab sich der Verdacht auf Brustkrebs. Der Tumor wurde operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt werden mussten. Im Anschluss musste die Frau eine Strahlentherapie und eine Chemotherapie absolvieren.
Die Frau klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie war der Meinung, der Brustkrebs hätte früher erkannt werden können, wenn ihr der Arzt im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.
Seit 2008 steht fest: Mammographie einzig sichere Methode
Das Gericht verurteilte den Arzt zu 20.000 Euro Schmerzensgeld. Er hafte, weil er seiner Patientin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode zur Senkung des Risikos eines tödlichen Erkrankungsverlaufs anerkannt gewesen. Im Fall dieser Patientin sei der unterlassene Rat sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten, weil es der Frau ganz besonders auf die Minimierung des Brustkrebsrisikos angekommen sei. Der Arzt habe ihr außerdem zuvor ein Medikament verordnet, das das Brustkrebsrisiko erhöht habe. Man dürfe davon ausgehen, dass sich bei einer Krebsdiagnose 2008 noch keine Metastasen gebildet hätten und die Frau mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben. Diesen Verlauf habe auch der im Verfahren gehörte medizinische Sachverständige für nicht unwahrscheinlich gehalten. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die Fünf-Jahres-Überlebensrate ergeben. Der beklagte Arzt hätte nachweisen müssen, dass die Erkrankung nicht harmloser verlaufen wäre – das habe er jedoch nicht getan.
Oberlandesgericht Hamm am 12. August 2013 (AZ: 3 U 57/13)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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