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Arzt haftet für zu spät erkannten Brustkrebs

(DAV). In den meisten Fällen verlässt sich der Patient auf die Empfehlung des Arztes. Ein falscher Rat kann umso verhäng­nis­vollere Folgen haben, wie ein Fall zeigt, den das Oberlan­des­gericht Hamm entscheiden musste.

Ein Arzt, der seiner Patientin zu spät zu einer Mammographie rät, muss Schmer­zensgeld zahlen, wenn die Patientin an Brustkrebs erkrankt.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging eine heute 66-jährige Frau jährlich zur Brustkrebs­vor­sor­ge­un­ter­suchung bei ihrem langjährigen Frauenarzt. Der Arzt veranlasste dabei neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschall­un­ter­suchung (Sonographie) der Brust. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt. Eine Wieder­holung dieser Untersuchung riet der Arzt seiner Patientin erst für 2010 an. Aus der dann durchge­führten Mammographie ergab sich der Verdacht auf Brustkrebs. Der Tumor wurde operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt werden mussten. Im Anschluss musste die Frau eine Strahlen­therapie und eine Chemotherapie absolvieren.

Die Frau klagte auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld. Sie war der Meinung, der Brustkrebs hätte früher erkannt werden können, wenn ihr der Arzt im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.

Seit 2008 steht fest: Mammographie einzig sichere Methode

Das Gericht verurteilte den Arzt zu 20.000 Euro Schmer­zensgeld. Er hafte, weil er seiner Patientin nicht bereits bei der Vorsor­ge­un­ter­suchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammogra­phie­screening geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode zur Senkung des Risikos eines tödlichen Erkran­kungs­verlaufs anerkannt gewesen. Im Fall dieser Patientin sei der unterlassene Rat sogar als grober Behand­lungs­fehler zu bewerten, weil es der Frau ganz besonders auf die Minimierung des Brustkrebs­risikos angekommen sei. Der Arzt habe ihr außerdem zuvor ein Medikament verordnet, das das Brustkrebs­risiko erhöht habe. Man dürfe davon ausgehen, dass sich bei einer Krebsdiagnose 2008 noch keine Metastasen gebildet hätten und die Frau mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben. Diesen Verlauf habe auch der im Verfahren gehörte medizi­nische Sachver­ständige für nicht unwahr­scheinlich gehalten. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die Fünf-Jahres-Überle­bensrate ergeben. Der beklagte Arzt hätte nachweisen müssen, dass die Erkrankung nicht harmloser verlaufen wäre – das habe er jedoch nicht getan.

Oberlan­des­gericht Hamm am 12. August 2013 (AZ: 3 U 57/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de 

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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