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Arzt erkennt Schwei­negrippe nicht – keine Haftung

(DAV). Erkennt ein Arzt trotz korrekter Untersuchung nicht frühzeitig, dass sein Patient an Schwei­negrippe erkrankt ist, haftet er nicht. So entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Allmähliche Verschlim­merung der Beschwerden

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall suchte ein 39-jähriger Mann seinen Arzt auf, um sich wegen hohen Fiebers, Hustens und eines allgemeinen Krankheits­gefühls behandeln zu lassen. Der Mediziner diagnos­ti­zierte eine grippale Atemwegs­in­fektion sowie akute Bronchitis und verordnete Medikamente. Da sich die Beschwerden verschlim­merten, begab sich der Patient in der folgenden Woche noch weitere zwei Male zu dem Arzt. Zuletzt verordnete dieser ihm ein Antibiotikum und ein Beruhi­gungs­mittel. Am Abend vor der letzten Behandlung hatte der Mann ein Krankenhaus aufgesucht. Dort diagnos­ti­zierten die Ärzte eine Lungen­ent­zündung und wollten ihn stationär behandeln. Gegen ihren ausdrück­lichen ärztlichen Rat verließ der Mann die Klinik jedoch wieder. Am Abend nach der letzten Behandlung bei seinem Arzt begab er sich dann erneut in ein Krankenhaus, wo er wegen einer Lungen­ent­zündung aufgenommen wurde und wenige Stunden später für die Dauer von dann insgesamt rund fünf Wochen künstlich beatmet werden musste. In diesem Krankenhaus diagnos­ti­zierten die Ärzte schließlich eine Infektion mit dem Schwei­negrip­pevirus H1N1. Zu den Folgen der Erkrankung gehörten neurolo­gische Ausfälle und eine mehrmo­natige Kranken­haus­be­handlung mit anschlie­ßendem Reha-Aufenthalt.

Wege fehler­hafter hausärzt­licher Behandlung forderte der Mann von dem Arzt Schadens­ersatz, insbesondere ein Schmer­zensgeld von mindestens 100.000 Euro Er war der Meinung, der Arzt habe ihn unzureichend untersucht, fehlerhaft medika­mentiert und es versäumt, ihn rechtzeitig in ein Krankenhaus einzuweisen.

Arzt handelte korrekt

Ohne Erfolg. Die Richter kamen nach Anhörung des medizi­nischen Sachver­ständigen zu dem Ergebnis, dass der Arzt seinen Patienten korrekt untersucht und behandelt habe. Auch dass der Mann bei seinem dritten Besuch sofort in ein Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen, sei nicht festzu­stellen. Lungen­ent­zün­dungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot bestehe, würden in der Regel zu Hause behandelt. Eine Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­standes sei erst am Abend des Tages eingetreten, als sich der Mann zum zweiten Mal in die Klinik begeben habe. So hätten die Ärzte auch die künstliche Beatmung erst nach mehreren Stunden seines Kranken­haus­auf­ent­haltes für erforderlich gehalten.

Oberlan­des­gericht Hamm am 29. Juli 2013 (AZ: 3 U 26/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de 

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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