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Arbeits­zeugnis muss nicht zugeschickt werden

(red/dpa). Jeder Arbeit­nehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf ein Arbeits­zeugnis. Dieser Anspruch umfasst jedoch nicht das Zusenden des Zeugnisses. Das Arbeits­zeugnis ist viel mehr beim Arbeitsgeber abzuholen. Es gibt nur selten Ausnahmen.

Eine Ausnahme kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeit­nehmer dem Arbeitgeber ein frankierten Rückum­schlag zugeschickt hat und es keine Gründe gegen eine Zeugnis­über­sendung gibt. Einen grundle­genden Anspruch auf Zusendung hat man aber jedoch nicht. Dies hat bereits das Bundes­ar­beits­gericht am 8. März 1995 entschieden (AZ: 5 AZR 848/93).

Arbeits­zeugnis muss abgeholt werden

Dadurch solle grundsätzlich vermieden werden, dass das Zeugnis auf dem Postweg verloren geht. Die Pflicht des Arbeit­gebers beziehe sich nur auf die Zeugnis­er­teilung. Juristisch spricht man von einer so genannten Holschuld im Gegensatz zur Bringschuld.

Arbeits­zeugnis kann aber zugeschickt werden

Nicht immer ist es jedoch den Betroffenen zumutbar, das Arbeits­zeugnis abzuholen. Grundsätzlich muss man das Zeugnis am Wohnort des Arbeit­gebers abholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er eine Firma mit einer Nieder­lassung hat. Dann ist das Zeugnis dort abzuholen.

Im Einzelfall sei es jedoch auch dem Arbeitgeber zumutbar, das Arbeits­zeugnis zuzusenden. Das gelte beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber darum gebeten werde, das Zeugnis zuzuschicken und der Arbeit­nehmer einen frankierten Briefum­schlag zur Verfügung stelle. Sprächen dann keine Gründe dagegen, der Bitte nachzu­kommen, habe man sogar ein Anspruch auf Zusendung des Zeugnisses. Dies hat jüngst das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 12. Dezember 2014 (AZ: 16 Ta 1771/14)

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