(DAV). Flexible Arbeitszeiten und Arbeitszeitveränderungen sind in der heutigen Arbeitswelt keine Seltenheit. Insbesondere in Krisenzeiten greifen Unternehmen zu Maßnahmen wie Arbeitszeitverlängerungen, um wirtschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Doch was passiert, wenn die Arbeitszeit ohne Lohnausgleich erhöht wird?
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz (Urteil vom 16.04.2024, Aktenzeichen: 6 Sa 167/23) stellt klar, dass eine Arbeitszeiterhöhung auch ohne ausdrückliche Gegenleistung möglich ist. Es muss für die Betroffenen aus den Umständen erkennbar sein, dass es keinen Lohnausgleich gibt, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Mehrarbeit ohne Lohnausgleich
Geklagt hatte ein langjährig Beschäftigter, der im Zuge einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens mit einer Arbeitszeiterhöhung konfrontiert wurde.
Zunächst wurde die Wochenarbeitszeit von 37 auf 40 Stunden erhöht, allerdings ohne Lohnausgleich. Der Kläger machte geltend, dass ein solcher Lohnausgleich vereinbart worden sei, was der Arbeitgeber bestritt. Deshalb landete der Fall vor Gericht.
Gericht bestätigte: Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich möglich
Das Landesarbeitsgericht Mainz gab der Arbeitgeberin Recht und erklärte die Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich für rechtmäßig.
Entscheidend war die Auslegung der entsprechenden Vereinbarung, die das Gericht als Allgemeine Geschäftsbedingung einstufte. Der Wortlaut der Vereinbarung ließ offen, ob ein Lohnausgleich erfolgen sollte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die damit verbundene Betriebsversammlung darauf hindeuteten, dass die Arbeitnehmer bereit waren, auf einen Lohnausgleich zu verzichten, um das Unternehmen zu stützen.
AGB-Recht im Arbeitsverhältnis
Entscheidend war hier die Auslegung der Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Im Arbeitsrecht finden sich AGB häufig in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Das Gericht betonte, dass AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen seien. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner müsse in einer Krisensituation davon ausgehen, dass ein Lohnausgleich für Arbeitszeitverlängerungen nicht vereinbart werden solle.
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- red/dav