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Arbeits­zeit­ver­län­gerung ohne Lohnaus­gleich: Was bedeutet das für Arbeit­nehmer und Arbeitgeber?

(DAV). Flexible Arbeits­zeiten und Arbeits­zeit­ver­än­de­rungen sind in der heutigen Arbeitswelt keine Seltenheit. Insbesondere in Krisen­zeiten greifen Unternehmen zu Maßnahmen wie Arbeits­zeit­ver­län­ge­rungen, um wirtschaft­lichen Heraus­for­de­rungen zu begegnen. Doch was passiert, wenn die Arbeitszeit ohne Lohnaus­gleich erhöht wird?

Ein aktuelles Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Mainz (Urteil vom 16.04.2024, Aktenzeichen: 6 Sa 167/23) stellt klar, dass eine Arbeits­zeit­er­höhung auch ohne ausdrückliche Gegenleistung möglich ist. Es muss für die Betroffenen aus den Umständen erkennbar sein, dass es keinen Lohnaus­gleich gibt, erklärt die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Mehrarbeit ohne Lohnaus­gleich

Geklagt hatte ein langjährig Beschäf­tigter, der im Zuge einer wirtschaft­lichen Krise des Unternehmens mit einer Arbeits­zeit­er­höhung konfrontiert wurde.

Zunächst wurde die Wochen­ar­beitszeit von 37 auf 40 Stunden erhöht, allerdings ohne Lohnaus­gleich. Der Kläger machte geltend, dass ein solcher Lohnaus­gleich vereinbart worden sei, was der Arbeitgeber bestritt. Deshalb landete der Fall vor Gericht.

Gericht bestätigte: Arbeits­zeit­ver­län­gerung ohne Lohnaus­gleich möglich

Das Landes­ar­beits­gericht Mainz gab der Arbeit­geberin Recht und erklärte die Arbeits­zeit­er­höhung ohne Lohnaus­gleich für rechtmäßig.

Entscheidend war die Auslegung der entspre­chenden Verein­barung, die das Gericht als Allgemeine Geschäfts­be­dingung einstufte. Der Wortlaut der Verein­barung ließ offen, ob ein Lohnaus­gleich erfolgen sollte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die damit verbundene Betriebs­ver­sammlung darauf hindeuteten, dass die Arbeit­nehmer bereit waren, auf einen Lohnaus­gleich zu verzichten, um das Unternehmen zu stützen.

AGB-Recht im Arbeits­ver­hältnis

Entscheidend war hier die Auslegung der Verein­barung als Allgemeine Geschäfts­be­dingung (AGB). AGB sind vorfor­mu­lierte Vertrags­be­din­gungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Im Arbeitsrecht finden sich AGB häufig in Arbeits­ver­trägen oder Betriebs­ver­ein­ba­rungen.

Das Gericht betonte, dass AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen seien. Ein verständiger und redlicher Vertrags­partner müsse in einer Krisen­si­tuation davon ausgehen, dass ein Lohnaus­gleich für Arbeits­zeit­ver­län­ge­rungen nicht vereinbart werden solle.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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