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Arbeits­zeit­be­rechnung und Vergütung für Schulbus­be­gleiterin

(red/dpa). Auch in Zeiten des Mindestlohns gibt es immer noch Streitig­keiten, ob in der Vergan­genheit ein sitten­widriger Lohn gezahlt worden ist. Unabhängig vom Mindestlohn kann sich sogar ein noch höherer Zahlungs­an­spruch bei zu niedrigem Lohn ergeben.

Auch müssen die Arbeits­zeiten richtig berechnet werden, um den tatsäch­lichen Stundenlohn festzu­stellen. Dies hat das Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf bei einer Schulbus­be­gleiterin getan. Die Arbeitszeit wurde nicht nur neu berechnet, sondern ihr wurde auch ein Nachzah­lungs­an­spruch von rund 4.000 Euro zugesprochen.

Tagespau­schalen als Vergütung für Busbegleiter

Die Busbegleiterin holte vormittags gemeinsam mit einer Busfahrerin geistig und körperlich behinderte Schüler an verschiedenen Punkten ab und begleitete sie zur Schule. Nachmittags wurden die Schüler wieder abgeholt und nach Hause gebracht. Hierfür erhielt die Frau pro Arbeitstag zwei Tour-Pauschalen in Höhe von jeweils 7,50 Euro. Das Geld wurde nur gezahlt, wenn sie tatsächlich arbeitete – an Feiertagen oder bei Krankheit erhielt sie nichts. Ebenso wenig gab es bezahlten Erholungs­urlaub.

Die Frau hielt ihre Vergütung für sitten­widrig niedrig und verlangte, nach dem Tarif für das private Omnibus­gewerbe in Nordrhein-Westfalen bezahlt zu werden. Dieser sieht einen Stundensatz von 9,76 Euro vor.

Bezahlung nach Tarif, wenn Bezahlung sitten­widrig

Vor Gericht hatte sie Erfolg. Das Landes­ar­beits­gericht sprach ihr rund 4.000 Euro brutto Vergütung und rund 370 Euro brutto Urlaubs­ab­geltung zu. Der gezahlte Lohn von 15 Euro pro Arbeitstag sei sitten­widrig.

Die Klägerin arbeite täglich vier Stunden und 25 Minuten. Entgegen der Ansicht des Arbeit­gebers beginne die Arbeitszeit schon morgens, wenn die Frau an ihrem Wohnort abgeholt werde und ende dort, wenn sie zurück­ge­bracht werde. Zudem müssten die Standzeiten an den Schulen berück­sichtigt werden. Diese seien für eine geordnete Übergabe und Aufnahme der Schüler erforderlich. Somit habe die Frau einen Stundenlohn von 3,40 Euro. Dieser sei sitten­widrig niedrig. Die Entschä­digung müsse sich an dem Tarif ‚Stundenlohn für das private Omnibus­gewerbe’ orientieren. Landes­ar­beits­gericht am 19. August 2014 (AZ: 8 Sa 764/13)

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